Entscheidungs 1Nc26/17i. OGH, 24-05-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00026.17I.0524.000
Record NumberJJT_20170524_OGH0002_0010NC00026_17I0000_000
Judgement Number1Nc26/17i
Date24 Mayo 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers N***** N*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die in Kopie (zweifach) beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde vom 16. 5. 2017 (Datum des Einlangens 19. 5. 2017) wird dem Einschreiter zur Verbesserung durch seine Unterschrift rückgemittelt.

2. Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beschwerde weist bloß die Kopie einer Unterschrift auf und ist daher mangels eigenhändiger Unterfertigung zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet. Sie kann einer solchen erst dann unterzogen werden, wenn sie die (Original-)Unterschrift des Einschreiters trägt.

2. Ein an ein unzuständiges Gericht gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen...

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