Entscheidungs 1Nc29/15b. OGH, 26-08-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00029.15B.0826.000
Record NumberJJT_20150826_OGH0002_0010NC00029_15B0000_000
Date26 Agosto 2015
Judgement Number1Nc29/15b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 27 Nc 3/15h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er die rechtswidrige und schuldhafte Schädigung durch Entscheidungen des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz behauptet.

Das Landesgericht Klagenfurt legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichtshofs, der als Erstgericht einzuschreiten hat, vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach der genannten Gesetzesstelle, die auch ein einer Amtshaftungsklage vorangehendes...

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