Entscheidungs 1Nc29/15b. OGH, 18-06-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00029.15B.0618.000
Date18 Junio 2015
Judgement Number1Nc29/15b
Record NumberJJT_20150618_OGH0002_0010NC00029_15B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 27 Nc 3/15h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er sich einleitend darauf beruft, er habe einen Schaden erlitten, der durch Richter des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz rechtswidrig und schuldhaft zugefügt worden sei; gegen Ende seiner Eingabe führt er aus, ihm sei durch eine rechtswidrige Versteigerung seiner Liegenschaften ein Schaden von mindestens 369.000 EUR entstanden, wofür das Verhalten der Richter des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan und des Oberlandesgerichts Graz ursächlich gewesen sei. Im Übrigen enthält sein Antrag umfangreiche, zum Teil schwer verständliche Ausführungen zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen, wobei wiederholt auch Vorwürfe gegen eine Bausparkasse erhoben werden.

Das angerufene Landesgericht Klagenfurt legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG“ mit der Begründung vor, der Antragsteller stütze seinen Amtshaftungsanspruch auch auf behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG, der auch ein einer Amtshaftungsklage vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines im Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichtshofs abgeleitet wird. Sollte der Antragsteller schließlich substantiierte Vorwürfe erheben, aus denen sich ergibt, dass seiner Ansicht nach eine bestimmte Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz unrichtig gewesen sei und einen Vermögensschaden herbeigeführt habe, wird der Akt neuerlich vorzulegen und vom erkennenden Senat eine Delegierung an...

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