Entscheidungs 1Nc39/14x. OGH, 17-07-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00039.14X.0717.000
Date17 Julio 2014
Judgement Number1Nc39/14x
Record NumberJJT_20140717_OGH0002_0010NC00039_14X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 2/14d anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin K***** GmbH, *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2014 wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt. Zur Erledigung des allfälligen weiteren Verfahrens über die Verfahrenshilfe und zur Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin(nen), die sich unterschiedlich bezeichnet(en), beantragte(n) die Bewilligung der Verfahrenshilfe insbesondere zur Einbringung einer Amtshaftungsklage erkennbar gegen den Bund wegen behaupteter fehlerhafter Entscheidungen sowie rechtswidriger Unterlassungen des Handelsgerichts Wien und des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 11. 4. 2014 ab. Dagegen erhob(en) die Antragstellerin(nen) Rekurs an das Oberlandesgericht Wien.

Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass ein früherer Richter des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, dem die Antragstellerin rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwerfe, nunmehr dem Oberlandesgericht Wien angehöre.

Rechtliche...

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