Entscheidungs 1Nc45/17h. OGH, 27-09-2017
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00045.17H.0927.000 |
Date | 27 Septiembre 2017 |
Record Number | JJT_20170927_OGH0002_0010NC00045_17H0000_000 |
Judgement Number | 1Nc45/17h |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 10/17w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** E*****, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt mit seinem beim Landesgericht Steyr eingebrachten Antrag einerseits, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu gewähren, und andererseits die Delegierung des Verfahrens an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz. Seinen behaupteten Anspruch gegen den Bund stützt er unter anderem darauf, dass ihm das Oberlandesgericht Linz „bisher die Richtigstellung [einer] vorsätzlichen Falsch-Eintragung“ im gerichtlichen Verfahrensregister grundlos verweigert habe. Als Folge dieser „vorsätzlichen Falsch-Eintragung“, die von den Gerichtsorganen wissentlich unterstützt werde, führe dort ein „Gefährder“ seit Jahren zahlreiche Gerichtsverfahren gegen ihn, obwohl dieser wisse, dass er im gesamten Zeitraum dieser Verfahren dort keinen Gerichtsstand gehabt habe.
Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit...
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