Entscheidungs 1Nc45/17h. OGH, 27-09-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00045.17H.0927.000
Date27 Septiembre 2017
Record NumberJJT_20170927_OGH0002_0010NC00045_17H0000_000
Judgement Number1Nc45/17h
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 10/17w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** E*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt mit seinem beim Landesgericht Steyr eingebrachten Antrag einerseits, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu gewähren, und andererseits die Delegierung des Verfahrens an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz. Seinen behaupteten Anspruch gegen den Bund stützt er unter anderem darauf, dass ihm das Oberlandesgericht Linz „bisher die Richtigstellung [einer] vorsätzlichen Falsch-Eintragung“ im gerichtlichen Verfahrensregister grundlos verweigert habe. Als Folge dieser „vorsätzlichen Falsch-Eintragung“, die von den Gerichtsorganen wissentlich unterstützt werde, führe dort ein „Gefährder“ seit Jahren zahlreiche Gerichtsverfahren gegen ihn, obwohl dieser wisse, dass er im gesamten Zeitraum dieser Verfahren dort keinen Gerichtsstand gehabt habe.

Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit...

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