Entscheidungs 1Nc47/17b. OGH, 04-10-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00047.17B.1004.000
Record NumberJJT_20171004_OGH0002_0010NC00047_17B0000_000
Judgement Number1Nc47/17b
Date04 Octubre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 12 Nc 8/17y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers L***** R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er in erster Linie aus der gerichtlichen Tätigkeit des Landesgerichts Innsbruck ableitet. Darüber hinaus bringt er vor, dass nach den Angaben seines damaligen Anwalts im Instanzenzug ebenfalls falsch geurteilt worden sei. Als Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Innsbruck tätig.

Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Antragsteller beabsichtige, seine Amtshaftungsklage auch auf das Urteil des damaligen...

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