Entscheidungs 1Nc57/15w. OGH, 24-11-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00057.15W.1124.000 |
Date | 24 Noviembre 2015 |
Judgement Number | 1Nc57/15w |
Record Number | JJT_20151124_OGH0002_0010NC00057_15W0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 31 Nc 8/15a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. A***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag betreffend Amtshaftungsansprüche, die aus dem Verhalten des Landesgerichts Salzburg und Oberlandesgerichts Linz in den Verfahren 12 Nc 2/11z und 12 Nc 4/13x des Landesgerichts Salzburg abgeleitet werden, hinsichtlich des Oberlandesgerichts Linz eingeschränkt auf den Zeitraum ab 14. 10. 2011, sowie zur Behandlung einer allenfalls eingebrachten Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständiges Gericht erster Instanz bestimmt.
Begründung:
Mit Antrag vom 11. 3. 2011 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen angeblich unvertretbarer Entscheidungen des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels als Rechtsmittelgericht. Das Landesgericht Salzburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 20. 1. 2012 (12 Nc 2/11z-7) ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte als Rekursgericht diese Entscheidung am 9. 1. 2014 (4 R 192/13b-33).
Mit seiner Eingabe vom 28. 3. 2011 beantragte der Antragsteller neuerlich die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen unvertretbarer Rechtsansichten des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels. Das Landesgericht Salzburg, an das die Verfahrenshilfesache delegiert worden war, erteilte dem Antragsteller mit Beschluss vom 30. 9. 2013 einen Verbesserungsauftrag. Mit seiner Eingabe vom 14. 10. 2013 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Antragsvorbringen, bezifferte seine Schäden und erklärte, seine Amtshaftungsansprüche aufgrund der Säumigkeit bei Erledigung seines Verfahrenshilfeantrags vom 28. 3. 2011 auf das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz „auszuweiten“.
Das Landesgericht Salzburg wies mit Beschluss vom 2. 1. 2014 (12 Nc 4/13x-8) diese Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers vom 28. 3. 2011 und 14. 10. 2013, soweit sie Vorwürfe gegen das Bezirksgericht Gmunden und das Landesgericht Wels betrafen, teils zurück (Punkt I.1), teils ab (Punkt I.2) und überwies den Verfahrenshilfeantrag vom 14. 10. 2013, soweit dieser „das Handeln/Nichthandeln“ des Oberlandesgerichts Linz betraf, an das...
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