Entscheidungs 1Nc57/16x. OGH, 07-12-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00057.16X.1207.000
Date07 Diciembre 2016
Judgement Number1Nc57/16x
Record NumberJJT_20161207_OGH0002_0010NC00057_16X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 16/16a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Oberlandesgericht Graz, das die Verfahrenshilfesache an das gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständige Landesgericht Steyr weiterleitete, erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Er leitet seine Ansprüche unter anderem aus Entscheidungen des Landesgerichts Steyr und auch aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz über seine Beschwerde in einer Strafsache ab.

Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT