Entscheidungs 1Nc60/13h. OGH, 16-07-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00060.13H.0716.000
Judgement Number1Nc60/13h
Date16 Julio 2013
Record NumberJJT_20130716_OGH0002_0010NC00060_13H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 27/13t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sowie einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche erkennbar auch aus der Tätigkeit des Oberlandesgerichts Linz ableitet.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht...

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