Entscheidungs 1Nc64/14y. OGH, 16-12-2014
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00064.14Y.1216.000 |
Judgement Number | 1Nc64/14y |
Date | 16 Diciembre 2014 |
Record Number | JJT_20141216_OGH0002_0010NC00064_14Y0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu AZ 30 Nc 45/14w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß AHG. Darin erachtet er sich, soweit erkennbar, durch die „willkürliche und rechtswidrige Abweichung von der gängigen Spruchpraxis des OGH durch subalterne Richter“ und die „jahrelange Ignoranz der Vollzugsgerichte“ beschwert.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Eingabe des Antragstellers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis darauf vor, dass er Ansprüche erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableite, wenngleich er diese nicht näher konkretisiere.
Der Antragsteller beschäftigt mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Obwohl ihm regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkrete Fehlverhalten er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten welcher konkrete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.
...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN