Entscheidungs 1Nc97/13z. OGH, 20-11-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00097.13Z.1120.000 |
Date | 20 Noviembre 2013 |
Record Number | JJT_20131120_OGH0002_0010NC00097_13Z0000_000 |
Judgement Number | 1Nc97/13z |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 12 Nc 6/13y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Begründung:
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluss vom 12. 9. 2013 dem Rekurs des Antragstellers gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 19. 8. 2013, mit dem das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 6a ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts über die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller ausgesetzt wurde, nicht Folge. Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 9. 2013 den Antrag des Antragstellers, das unterbrochene Verfahren weiterzuführen, zurückgewiesen und den Antragsteller gemäß § 86a Abs 1 ZPO darauf hingewiesen hatte, dass seine weiteren Eingaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung, ob ein Sachwalter bestellt wird oder nicht, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, brachte der Antragsteller in diesem Verfahren undatierte „neue Anträge (VH) zu Klagen nach AHG“ ein (ON 14) und verband diese mit einem Delegierungsantrag nach § 9 Abs 4 AHG. Darin führte er insbesondere aus, der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. 9. 2013 sei „in sichtbarer schikanöser Rechtsverweigerung“ ergangen. Die „OLG-Richter“ präzisierten Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs und handelten „als Komplizen“. Sein Schaden betrage 2.000 EUR pro Tag.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt 12 Nc 6/13y - ohne den nunmehrigen Verfahrenshilfeantrag im Nc-Register neu einzutragen (vgl § 473 lit a Geo) - zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Wie der erkennende Senat bereits zu einem denselben Antragsteller betreffenden Verfahrenshilfeantrag ausgeführt hat (1 Nc 98/13x), ergibt sich schon aus den Angaben des Antragstellers im genannten Verfahren, dass er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht hat, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr...
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