Entscheidungs 1Nc98/13x. OGH, 05-11-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00098.13X.1105.000
Record NumberJJT_20131105_OGH0002_0010NC00098_13X0000_000
Judgement Number1Nc98/13x
Date05 Noviembre 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu AZ 30 Nc 42/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl weiterer Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er behauptete, dass der eingetretene Schaden „größer 1,5 Mio EUR (plus weiterer Folgeschäden)“ sei. Unter der Überschrift „Beschwer“ führte er aus, alle „OLG-Sitze (mit LGs)“ Österreichs hätten Verfahren nach § 6a ZPO unterbrochen. Der Ausgang des beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführten Verfahrens (in dem die allfällige Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung geprüft wird), sei in keinem Fall präjudiziell für das jeweils gegenständliche Verfahren. Die Unterbrechungen seien schwerst schikanös und kämen faktisch einer Rechtsverweigerung gleich, da seit 2002 (zuletzt 2006) sämtliche „Anregungen“ bis dato erfolglos geblieben seien. Offenkundig verweigerten die Gerichte die Rechtsprechung und unterschlügen insbesondere alle Gerichte bestimmte Beweise und deckten somit Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Unterbrechung. Beispielsweise führt der Antragsteller an, dass in Wien ca 25 Verfahren betroffen seien, wobei er zwei Aktenzeichen angibt, in Innsbruck ca 17 Verfahren (Angabe von weiteren zwei Aktenzeichen), in Graz ca 7 Verfahren (Angabe eines Aktenzeichens) und in Linz ca 5 Verfahren.

Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur allfälligen Delegation gemäß § 9 Abs 4 AHG im Hinblick darauf vor, dass auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden.

Wie sich bereits aus den Angaben des Antragstellers selbst ergibt, hat er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr...

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