Entscheidungs 1Ob105/19a. OGH, 29-08-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00105.19A.0829.000
Date29 Agosto 2019
Judgement Number1Ob105/19a
Record NumberJJT_20190829_OGH0002_0010OB00105_19A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, Zwettl, wegen 15.882,18 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2019, GZ 16 R 35/19p-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Jänner 2019, GZ 6 Cg 88/18b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende GmbH verlegte im Jahr 2006 einen Estrich in den Betriebsräumen (Schlacht- und Zerlegeraum, Brennraum und Kühlraum) des beklagten Landwirts. Sie versah diesen Estrich, die Decken der Betriebsräume und ebenso Boden und Decke bei der Stalleinfahrt mit einer Beschichtung. Dabei arbeitete sie mangelhaft und verletzte auch Aufklärungspflichten. Zwischen den Streitteilen wurde deshalb (mit umgekehrten Parteirollen) beim Erstgericht ein Prozess (im Weiteren: Vorprozess) geführt. In diesem wurden die aufgetretenen – und bis heute noch nicht behobenen – Mängel von einem Sachverständigen begutachtet und es wurden vom Erstgericht auf Basis dieses Gutachtens dem Beklagten im Jahr 2011 16.800 EUR sA an Kosten der Mängelbehebung zugesprochen; er selbst hatte – nach dem Inhalt des Vorakts – einen Kostenvoranschlag über 20.587,32 EUR vorgelegt und diesen Betrag gefordert. Das Ersturteil im Vorprozess wurde vom Berufungsgericht bestätigt und der mit der ordentlichen Revision verbundene Antrag nach § 508 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin begehrt nun die Rückzahlung des aufgrund dieses Urteils tatsächlich geleisteten Betrags (15.882,18 EUR sA) mit der Begründung, der Beklagte habe die Mängel bisher weder saniert, noch beabsichtige er, sie zu sanieren.

Der Beklagte wendete sich mit der Argumentation, sein Schadenersatzanspruch bestehe unabhängig von einer Mängelbehebung, gegen die Klage. Überdies brachte er vor, dass die Wertminderung der Sache durch den im Vorverfahren geltend gemachten „Schaden“ jedenfalls den Klagebetrag erreiche und der Klägerin seit seinem Schreiben vom 5. 3. 2013 klar gewesen sein müsse, dass er keine Sanierung vornehmen werde. Der Anspruch sei daher verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass Ersatz für die Kosten einer bereits durchgeführten Reparatur zustehe, ansonsten – für erst beabsichtigte Reparaturen – aber immer nur ein verrechnungspflichtiger Vorschuss gebühre, der zweckgebunden sei und vom Schädiger nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden könne, wenn...

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