Entscheidungs 1Ob108/13h. OGH, 21-11-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00108.13H.1121.000
Record NumberJJT_20131121_OGH0002_0010OB00108_13H0000_000
Judgement Number1Ob108/13h
Date21 Noviembre 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. H***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Söhne 1. Mag. W***** B*****, und 2. Mag. A***** B*****, beide vertreten durch Hule|Bachmayr-Heyda|Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2013, GZ 43 R 661/12t-390, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Oktober 2012, GZ 80 A 4/09d-355, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die nachträglich übermittelten Eingaben der Revisionsrekurswerber (vom 30. 8. 2013) und der Revisionsgegnerin (vom 30. 10. 2013) werden zurückgewiesen.

II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

III. Der Antrag der Witwe M***** B*****, vertreten durch Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der im Jahr 2009 verstorbene Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt und den beiden gemeinsamen Söhnen Legate in Gestalt von Geschäftsanteilen an einer GmbH hinterlassen (s dazu auch 1 Ob 108/10d). Über deren Antrag bewilligte das Verlassenschaftsgericht zu ihren Gunsten die Nachlassseparation, womit der bestellte Verlassenschaftskurator auch als Separationskurator tätig zu werden hatte, was im Separationsbeschluss (ON 111) unter Verweis auf § 175 letzter Satz AußStrG auch eigens zum Ausdruck gebracht wurde. Die Legate sind den Söhnen bereits zugekommen; der der Witwe zugedachte verbliebene Teil des Geschäftsanteils des Erblassers, der einem Anteil von 1 % am Stammkapital entspricht, wird vom Kurator verwaltet, der insoweit insbesondere auch das Stimmrecht in der Generalversammlung ausübt. Das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar (ON 316) weist unter anderem Bankguthaben in beträchtlicher Höhe auf gemeinsamen Konten des Erblassers und seiner Witwe aus, die jeweils als „zur Hälfte nachlasszugehörig“ bezeichnet werden. Dasselbe trifft auf ein Wertpapierdepot, ebenfalls lautend auf den Erblasser und seine Witwe, zu. Enthalten sind weiters eine Vielzahl von 50%igen Miteigentumsanteilen an Liegenschaften, wobei jeweils die weiteren 50 % der Witwe gehören. Ob den Liegenschaftsanteilen des Erblassers ist jeweils die „Absonderung der Verlassenschaft gemäß § 812 ABGB“ angemerkt. An Aktiva weist das Inventar unter anderem auch Geschäftsanteile des Erblassers an zwei ungarischen Gesellschaften sowie an einer österreichischen Personengesellschaft aus.

Die Söhne, über deren Antrag die Nachlassseparation verfügt worden war, beantragten die „Ergänzung bzw Berichtigung“ des Inventars. Dieses sei insoweit krass unrichtig und unvollständig, als sich auf verschiedenen Bankkonten Gewinnausschüttungen aus der Tätigkeit von Gesellschaften befänden, an denen der Erblasser zu drei Vierteln beteiligt gewesen sei, weshalb die Guthaben auch zu drei Vierteln als nachlasszugehörig auszuweisen gewesen wären. Weiters beantragten die Söhne die Anordnung „bislang unterbliebener Separationsmaßnahmen“. So habe die Separation des Anteils der Verlassenschaft an einer ungarischen Gesellschaft nicht erfolgen können, weil sie von der Witwe bisher verhindert worden sei. Hinsichtlich der österreichischen Personengesellschaft sei eine Separation nicht möglich gewesen, zumal die Witwe fortfahre, das Unternehmen ohne Rücksicht auf eine wie auch immer geartete Separation zu führen. Gleiches gelte für die angeordnete Separation hinsichtlich des Liegenschaftsvermögens, weil die Witwe fortfahre, darüber zu disponieren, als käme ihr die alleinige Verwaltungsbefugnis zu, etwa durch die eigenmächtige Überlassung der Nutzung an einer von ihr und dem Kurator gemeinsam verwalteten Liegenschaft an ein Konkurrenzunternehmen. Es möge daher der Verlassenschafts- und Separationskurator ersucht werden, „die bislang unterbliebenen Separationsmaßnahmen durchzuführen“ und der Antragsgegnerin aufzutragen, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken. Vor abschließender Durchführung der bereits rechtskräftig bewilligten Nachlassseparation wäre eine Einantwortung unzulässig. Es werde Sache der Witwe sein, durch entsprechende Mitwirkung die vollständige Nachlassseparation zu ermöglichen.

Das Erstgericht antwortete der Witwe die Verlassenschaft aufgrund ihrer bedingten Erbantrittserklärung ein und bestätigte, dass ihr Eigentumsrecht an den (im Einzelnen genau bezeichneten) Liegenschaftsanteilen des Erblassers bücherlich einverleibt werden könne. Es wies die Anträge der Söhne auf Ergänzung des Inventars und auf Anordnung der Durchführung bislang unterbliebener Separationsmaßnahmen ab. Dass die Witwe zur Alleinerbin berufen sei, stehe aufgrund rechtskräftiger...

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