Entscheidungs 1Ob109/03s. OGH, 17-10-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00109.03S.1017.000
Date17 Octubre 2003
Record NumberJJT_20031017_OGH0002_0010OB00109_03S0000_000
Judgement Number1Ob109/03s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Rainer L*****, und 2. Yvette L*****, beide ***** vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. DI Wolfgang U*****, und 2. Magda U*****, beide ***** vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner, Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Dr. Georg Punkenhofer und Dr. Rudolf Pendl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers und Zustimmung zu derselben (Streitwert 39.970,06 EUR) sA infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2003, GZ 2 R 83/02v-27, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 2002, GZ 27 Cg 255/99a-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 2.029,32 EUR (darin 338,22 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu zahlen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind zu je 25 % Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, deren selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sowohl der Erstkläger wie auch der Erstbeklagte sind. Letzterer ist seit 1. 4. 1991 Hauptmieter einer Wohnung, die er der Gesellschaft mbH mit Vertrag vom 26. 4. 1991 in Untermiete überließ. Dieses Untermietverhältnis kündigte der Erstbeklagte zum 31. 3. 1999 gerichtlich auf. Bereits am 15. 3. 1999 hatte er das Inventar der Gesellschaft mbH mit Ausnahme der Software zum Preis von 294.500 S gekauft.

Die Kläger begehren die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH, die Entziehung seiner Geschäftsführerbefugnis und Vertretungsmacht sowie die Einwilligung der Zweitbeklagten in die Klagsführung gegen den Erstbeklagten. Bei der Anmietung der Räumlichkeit sei vereinbart worden, dass das Mietobjekt ausschließlich der Gesellschaft für deren Tätigkeit zur Verfügung stehen solle. Deshalb sei auch am 26. 4. 1991 der bereits erwähnte Untermietvertrag geschlossen worden. Ausschließlich die Gesellschaft mbH habe das Objekt genutzt. Der Erstbeklagte habe seine Geschäftsführerpflichten gröblich verletzt, indem er den Untermietvertrag aufgekündigt und diese Aufkündigung für die Gesellschaft mbH selbst in Empfang genommen habe. Er habe sich allein in den Genuss des Objekts bringen wollen, um sich Mietkosten für eine vergleichbare Wohnung zu ersparen. Nachdem der Erstbeklagte am 1. 4. 1999 die Schlösser des Objekts ausgetauscht habe, sei die Gesellschaft mbH genötigt gewesen, kurzfristig Ersatzräumlichkeiten zu beziehen. Da...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT