Entscheidungs 1Ob112/18d. OGH, 30-04-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00112.18D.0430.000
Judgement Number1Ob112/18d
Record NumberJJT_20190430_OGH0002_0010OB00112_18D0000_000
Date30 Abril 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr in der Familienrechtssache des Antragstellers K*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen die Antragsgegnerin F*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Mai 2018, GZ 1 R 161/17d-266, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 11. Mai 2017, GZ 23 Fam 27/15p-171, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird teilweise Folge geben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in den (vom Erstgericht so bezeichneten) Punkten 1.e), g), h), i), 2.e), g), h) Darlehen „Dr. F*****“, j), l) Position 1 bestätigt und in den Punkten 2.c), d), f), h) Darlehen „K*****“ und „Dr. R*****“, i), l) Positionen 4, 5, 6 und 8 aufgehoben.

Die Rechtssache wird dem Erstgericht zur Endentscheidung über den Aufteilungsantrag nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Außer Streit steht, dass die am 29. 1. 1972 geschlossene Ehe der Streitteile mit (rechtskräftigem) Urteil vom 19. 3. 2012 aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden wurde, der Ehe drei bereits volljährige Kinder entstammen, Ehepakte nicht errichtet wurden und Stichtag für die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens der 19. 3. 2012 ist.

Bei der Eheschließung war der Mann zu 30 % (Mit-)Inhaber einer gemeinsam mit seinen Eltern gegründeten Tischlerei mit 20 Mitarbeitern; 1974 wurde er deren Alleineigentümer. Bereits 1973 hatte er gemeinsam mit seinen Eltern die K***** GesmbH & Co KG (FN *****; kurz K-KG) gegründet, an der er zu 100 % „an Vermögen, Gewinn, Verlust und Liquidationserlös“ beteiligt war (so war er der einzige Kommanditist und geschäftsführende Allein- und später 95%-Gesellschafter der [jeweiligen] Komplementär-GmbH). Deren Vermögen wurde mit Notariatsakt vom 23. 12. 2005 zum Einbringungsstichtag 31. 3. 2005 gemäß § 142 (damals) HGB in die Komplementärgesellschaft K*****gesellschaft mbH (FN *****) eingebracht. An dieser war vor Einbringung neben dem Mann (zu 95 %) die Frau zu 5 % beteiligt. Nach der Einbringung lauteten die Beteiligungsverhältnisse 99,82 % (Mann) zu 0,18 % (Frau). Diese Beteiligungsverhältnisse sind nach wie vor unverändert. Im Zug der Einbringung wurde die Firma der Komplementärgesellschaft in K***** GmbH (kurz: Besitz-GmbH) geändert.

Am 3. 2. 1986 kaufte der Mann die Geschäftsanteile an der H***** J***** & Co Gesellschaft mbH (FN *****; kurz: J-GmbH) in Wien zusammen mit der Marke „*****“; sie war der größte Abnehmer bzw Händler für die Möbel der K***** GmbH in Österreich. Gesellschafter sind nunmehr zu 24 % die Frau und zu 76 % die Besitz-GmbH. Die Frau war von 1996 bis 2010 Geschäftsführerin der J-GmbH. Seit 2013 ist der Mann Geschäftsführer.

Der Mann hielt ursprünglich 100 % der Anteile an der K***** Holding GmbH (kurz: Holding-GmbH; FN *****), welcher das gesamte operative Geschäft der K*****-Gruppe (kurz: K-Gruppe) unterliegt; dazu gehören die K***** GmbH (kurz: Fenster-GmbH; FN *****) sowie die K***** GmbH (kurz: Möbel-GmbH; FN *****). Im Jahr 2006 übergab der Mann 99 % seiner Anteile im Rahmen des „Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag – K*****-Holding GmbH“ vom 23. 10. 2006 an die drei gemeinsamen Kinder und behielt sich 1 % der Anteile, mit welchem sehr stark ausgeprägte Sonderrechte verbunden sind. Zudem wurde bei Übergabe der Anteile zu seinen Gunsten ein gewinnabhängiges Fruchtgenussrecht an der Holding-GmbH bis zum Höchstbetrag von 159.900 EUR jährlich vereinbart. Als Motiv für die Übertragung der Geschäftsanteile wurde in der gleichzeitig abgeschlossenen Syndikatsvereinbarung „der sukzessive Rückzug des Herrn ***** aus der operativen Geschäftsführungstätigkeit und die Vorbereitung des Generationswechsels auf Eigentümer- und Managementebene“ genannt. Die Frau trat diesem Vertrag bei und gab im Zusammenhang mit den übertragenen Geschäftsanteilen gegenüber ihren Kindern einen Schenkungspflichtteilsverzicht ab. In der Geschäftsführung der Holding-GmbH löste einer der Söhne den Mann am 1. 4. 2010 ab. Er ist seit dem Jahr 2014 auch Geschäftsführer der Möbel-GmbH und der Fenster-GmbH. Dem Mann war insbesondere daran gelegen, auch nach der Übergabe an die gemeinsamen Kinder den Bestand der K-Gruppe nachhaltig abzusichern. Der Unternehmensgegenstand der Holding-GmbH besteht neben dem Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art in der „Beteiligung und der Übernahme der Geschäftsführung an (in) Unternehmen und Gesellschaften im In- und Ausland“.

Die Besitz-GmbH ist Eigentümerin von Immobilien; ihr gehört der Großteil des Kapitals der K-Gruppe (zB Betriebsgebäude). Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere der Erwerb und die Vermietung von Immobilien und Mobilien, der Betrieb, die Übernahme und Vermittlung damit in Verbindung stehender Geschäfte und die Gesellschaft fördernder Hilfs- und Nebengeschäfte sowie die Beteiligung an Unternehmungen, der Erwerb, die Pachtung und Verpachtung sowie Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmungen. Geschäftsführer der Besitz-GmbH ist seit 1988 der Mann. Die Holding-GmbH „bzw. Fenster-GmbH und Möbel-GmbH“ mieten von der Besitz-GmbH die Immobilien sowie einen Teil der für die Produktion erforderlichen Maschinen. Ursprünglich war geplant, dass der Mann im Zuge des „Generationenwechsels“ auch seine 99,82 % Anteile an der Besitz-GmbH (samt dem im Unternehmen befindlichen Liegenschaften) an die drei gemeinsamen Kinder überträgt, damit diese das Unternehmen gewinnbringend weiterführen können. Dazu ist es bis dato nicht gekommen, da im Verlauf der letzten Jahre unter anderem wegen der Aufkündigung von Pachtverträgen durch die Besitz-GmbH gegenüber der Möbel-GmbH und der Fenster-GmbH und der eingestellten Mietzinszahlungen der Holding-GmbH gegenüber der Besitz-GmbH bzw wegen Nichtbelieferung der Firma J-GmbH durch die Holding-GmbH diverse Gerichtsverfahren geführt wurden, die die Unternehmen der K-Gruppe in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten brachten. Gleiches gilt für den Mann, der durch die angeführten Streitigkeiten – indirekt über sein Gewinnentnahmerecht aus der Besitz-GmbH – erhebliche Einkommenseinbußen hatte, die es ihm erschwerten, den auf den in seinem (Wohnungs-)Eigentum stehenden Liegenschaften T*****gasse 6 und 8 in ***** lastenden Verbindlichkeiten wie bisher nachzukommen.

Die Frau widmete sich nach der Eheschließung der Kindererziehung. Sie war zudem ab 1973 im Rahmen des Familienunternehmens, das in den Folgejahren von einer Mitarbeitergröße von 20 auf 250 ausgebaut wurde, als Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens vollzeitbeschäftigt. Zwischen 1996 und 2010 war sie Geschäftsführerin der J-GmbH und kümmerte sich auch dort um das Finanz- und Rechnungswesen. Seit dem Jahr 2004 bzw 2005 war sie überdies – außerhalb der Familienunternehmen – Prokuristin und Gesellschafterin der S***** GmbH (kurz: S-GmbH) sowie der K***** GmbH (K-GmbH). Sie war ursprünglich (im Jahr 1986 bis zur Gründung der K***** GmbH, die spätere Holding-GmbH) bei der KG im Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt. Ab 2006 bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2010 war sie – ohne angestellt gewesen zu sein – Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens bei der Holding-GmbH. Sie war gleichzeitig bei der Besitz-GmbH angestellt, um dort eine Firmenpension erwerben zu können. Auf ihre Tätigkeit wird – aus Gründen des besseren Verständnisses – im Zusammenhang mit ihrem Rechnungslegungsbegehren an späterer Stelle näher eingegangen. Seit dem Jahr 2010 befindet sich die Frau in Alterspension, unterstützt aber nach wie vor die gemeinsamen Kinder bei geschäftlichen Fragen betreffend die K-Gruppe und betreut deren Kunden. Sie bezieht nun eine ASVG-Pension und eine monatliche Firmenpension aus der Besitz-GmbH von 890 EUR brutto 14 x jährlich. Außerdem hat sie seit der Scheidung im Jahr 2012 Anspruch auf Unterhaltszahlungen in Höhe von 60.000 EUR (bzw ab 2016 36.000 EUR) jährlich und verfügt über Mieteinnahmen, über eigene Immobilien und im Rahmen ihrer Beteiligungen an der S-GmbH sowie der K-GmbH auch über Einkünfte aus Gewinnausschüttungen.

Der Mann hat sich im Zuge seiner beruflichen Laufbahn neben seiner unternehmerischen Tätigkeit in der K-Gruppe in etlichen weiteren Tätigkeitsbereichen engagiert. So erwarb er ein Unternehmen, das Aufbauten für Campingbusse und Aufbauten für Rettungsfahrzeuge herstellte, plante die Errichtung eines Thermenhotels in L***** bzw investierte in ein Einkaufszentrum in B***** und plante die Errichtung eines Weinguts in B*****. Er erwarb weiters Immobilien, um einerseits Unternehmensstandorte für die K-Gruppe zu sichern bzw andererseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der Mann erwarb Immobilien bzw Beteiligungen sowohl im eigenen Namen als auch im Rahmen der Besitz-GmbH. Er verstand sich selbst und seine berufliche Tätigkeit immer als Unternehmer, zumal ein Gutteil seiner Investitionen auch dahingehend motiviert war, (Folge-)Aufträge für die K-Gruppe zu erlangen. Es stand nicht zur Diskussion, dass die dem Mann bzw den Streitteilen gehörenden Liegenschaften im Rahmen des „Generationenwechsels“ auf die gemeinsamen Kinder übertragen werden sollten.

Auch auf die Verwaltung der Immobilien, die dem Mann gehören, wird wegen des besseren Verständnisses im Zusammenhang mit der Behandlung der Rechtsrüge zum Rechnungslegungsbegehren eingegangen; ebenso auf die Punkte „Erlös aus der Unfallversicherung“, „Privatdarlehen“, „unbare Entnahmen“,...

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