Entscheidungs 1Ob113/19b. OGH, 29-08-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00113.19B.0829.000
Date29 Agosto 2019
Record NumberJJT_20190829_OGH0002_0010OB00113_19B0000_000
Judgement Number1Ob113/19b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V*****, vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft (KG), Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei W*****, vertreten durch Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen einstweiligen Unterhalts und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2019, GZ 48 R 76/19k-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 21. Februar 2019, GZ 24 C 24/18x-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten und gefährdenden Partei die mit 2.438,10 EUR (darin 287,10 EUR USt und 715,50 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am 19. 12. 1984 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde – während des Verfahrens über den Rekurs gegen den angefochtenen Beschluss – mit Urteil des Erstgerichts vom 28. 3. 2019, GZ 24 C 8/18v-27, aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Dieser hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben.

Im Rahmen des von der Frau im Dezember 2018 angestrengten Prozesses wegen Unterhalts begehrt die Klägerin als gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Mann als gefährdende Partei zur Zahlung von einstweiligem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.000 EUR verpflichtet werden möge.

Sie brachte dazu vor, sie habe mit ihrem Mann während aufrechter Ehe im Oktober 2013 (?) unter Ausschluss der Umstandsklausel vereinbart, dass er ihr einen monatlichen Unterhalt von 1.000 EUR leistet; zudem hätten beide zugestimmt, dass der aliquot auf sie entfallende Mietzins für die Ehewohnung als Naturalunterhaltsleistung erbracht werden könne. Er habe aber die vereinbarte Unterhaltszahlung zur Gänze nicht und den vereinbarten Naturalunterhalt nur zum Teil geleistet. Dies verweigere er mit der Begründung, über kein Einkommen zu verfügen, was aber unrichtig sei. Dazu nannte sie mehrere angebliche Einkommensquellen und legte dar, es lasse sein tatsächlicher Lebensstandard auf regelmäßige Einkünfte und entsprechende Privatentnahmen schließen. Es bestehe zwischen seinen Lebensverhältnissen und den Einkommenssteuerbescheiden ein offenkundiger Widerspruch, er verschweige also seine Einkünfte. Sie selbst beziehe Notstandshilfe. Ihre ausnehmend geringfügigen Einkünfte aus einer Gesellschaftsbeteiligung an einer GmbH und aus einer selbständigen Tätigkeit würden „vom AMS genauestens“ geprüft.

Der Antragsgegner bestritt den Abschluss der behaupteten Unterhaltsvereinbarung und entgegnete, er habe sich lediglich bereit erklärt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die...

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