Entscheidungs 1Ob115/20y. OGH, 23-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00115.20Y.0923.000
Record NumberJJT_20200923_OGH0002_0010OB00115_20Y0000_000
Date23 Septiembre 2020
Judgement Number1Ob115/20y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, und den Nebenintervenient auf Seite der beklagten Partei Ing. J***** G*****, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 63.810,64 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. April 2020, GZ 3 R 158/19h-67, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. September 2019, GZ 48 Cg 54/17g-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Ein Landwirt beauftragte die beklagte GmbH mit der Errichtung einer Hühnermastanlage, bestehend aus zwei Ställen für jeweils 30.000 Hühner. Bestandteil dieses Auftrags war der Bau eines Heiz- und Belüftungssystems mit Wärmerückgewinnung für den Hühnerstall. Die Idee war, die ideale Stalltemperatur durch Klimatisierung mit Lüftungsgeräten zu erreichen und nebenbei die überschüssige Wärmeenergie für das naheliegende Wohnhaus zu nutzen.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit „Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik“ beschäftigt; ihr damaliger Geschäftsführer besitzt den Meisterbrief für Heizungstechnik. Die Beklagte zog zur Umsetzung des Hühnermaststallprojekts den Nebenintervenienten bei, der ein Planungsbüro betreibt.

Mit der Lieferung der Be- und Entlüftungsanlage für die Ställe beauftragte die Beklagte die klagende GmbH, die einen Großhandel mit technischen Geräten, vorwiegend Lüftungs- und Klimaanlagen, betreibt und in diesem Zusammenhang auch Planungsleistungen anbietet. Lüftungsgeräte sind das spezielle Geschäftsfeld der Klägerin.

Anfang Juni 2016 kontaktierte der damalige Geschäftsführer der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin und ersuchte ihn um ein Alternativangebot zu dem eines Mitbewerbers für die Lüftungsanlage samt Wärmerückgewinnungssystem für den Hühnerstall. Den Plan und das Konzept für die Wärmerückgewinnungsanlage hatte der Mitbewerber ausgearbeitet, auf dessen Grundlage die Klägerin ein Angebot erstellte.

Am 8. 6. 2016 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin, der damalige Geschäftsführer der Beklagten und der Nebenintervenient. Der Klägerin wurden Eckdaten zur Luftmenge, der Zulufttemperaturfeuchte und der Ablufttemperaturfeuchte bekanntgegeben. Der Nebenintervenient hatte zudem einen neuen Entwurfsplan dabei, den er der Klägerin übergab. Besprochen wurde auch, dass es sich beim Projekt um einen Hühnerstall mit 60.000 Hühnern handelt, sowie über die Luftzustände und darüber, dass bedingt durch die Küken Ammoniak und Staub vorhanden sein werden. Ein paar Tage später übermittelte der damalige Geschäftsführer der Beklagten den Einreichplan sowie die technischen Daten des Mitbewerbers an die Klägerin. Ihr wurde auch mitgeteilt, dass der Nebenintervenient bereits informiert und mit der Ausführungsplanung beauftragt worden sei.

Daraufhin erstellte die Klägerin ein erstes Angebot mit zwei verschiedenen Varianten, einmal mit der Luftmenge laut Einreichplanung von 22.500 m³/h und einmal mit einer reduzierten Luftmenge von 12.000 m³/h. Nachfolgend wurden ihr noch die vom Landwirt und Bauherrn selbst vorgegebenen und an die Beklagte übermittelten Temperaturangaben, Staubwerte und Daten über die Wärmeentwicklung weitergeleitet. Der Bauherr gab im Hinblick auf die Lüftungsanlage konkret vor: hinsichtlich Staub 100 mg[/m3], ammoniakbeschichtet, Lüftungskubatur, Wärmerückgewinnung, Wirtschaftlichkeit und eine Förderung von 450 EUR pro eingesparter CO2-Tonne (gesamt daher 55.000 EUR), Lüftungskanäle „und Alternativen“. Mit E-Mail vom 7. 7. 2016 sicherte die Klägerin eine CO2-Einsparung von 102,82 t/Jahr zu. Die Förderung erhielt der Bauherr in weiterer Folge jedoch nicht, weil es zu keiner Einsparung kam.

Am 9. 7. 2016 wies der damalige Geschäftsführer der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin darauf hin, dass für die inneren Lasten als Grundlage für die Entfeuchtung 30 Personen herangezogen wurden und ihm das zu wenig erscheine. Er bat die Klägerin daher, die Berechnung noch einmal zu überprüfen, wobei er ausführte, dass zehn Hühner ca 1 Liter Feuchtigkeit produzierten. Am 13. 7. 2016 ersuchte der Geschäftsführer der Klägerin den Nebenintervenienten um Überprüfung der letztgültigen Unterlagen und Bestätigung, dass sämtliche Lasten (Wärme und Feuchte) gemäß der Auslegung der Lüftungsgeräte aus den Ställen abgeführt werden können.

Am 15. 7. 2016 fand das Vergabegespräch statt, an dem der damalige...

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