Entscheidungs 1Ob116/03w. OGH, 27-05-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00116.03W.0527.000
Date27 Mayo 2003
Judgement Number1Ob116/03w
Record NumberJJT_20030527_OGH0002_0010OB00116_03W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Johanna S*****, infolge Revisionsrekurses der einstweiligen Sachwalterin Dr. Elfgund F*****, Rechtsanwältin, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2003, GZ 15 R 354/02p-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 4. November 2002, GZ 2 P 7/02z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Auf Grund von Anregungen einer Sozialarbeiterin und des Schwiegersohns der Betroffenen nahm das Erstgericht deren Erstanhörung vor, um beurteilen zu können, ob die Betroffene alle ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen könne. Die Erstanhörung erweckte beim Erstrichter den Eindruck, dass dies nicht der Fall sei. Er erachtete demnach die Fortsetzung des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, für unumgänglich.

Das Erstgericht bestellte die Rechtsmittelwerberin zur einstweiligen Sachwalterin, der die Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, und die Einkommens- und Vermögensverwaltung der Betroffenen zur Besorgung übertragen wurden. Die Bestellung naher Angehöriger komme nicht in Frage, die Betroffene habe zu diesen Personen auch kein Vertrauen. Der Verein für Sachwalterschaft habe derzeit keine freien Kapazitäten und könne daher nicht mit dieser Sachwalterschaft betraut werden. Die Rechtsmittelwerberin sei trotz ihrer Stellungnahme, in der sie die Übernahme des Amtes der einstweiligen Sachwalterin abgelehnt habe, zu bestellen, weil mit der Bestellung eine über durchschnittliche Sachwalterschaften hinausgehende Schwierigkeit oder Arbeitsintensität nicht verbunden sei, die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin weder für sich allein noch in Verbindung mit der Tatsache, dass sie für zwei minderjährige Kinder obsorgepflichtig sei, und der Umstand, dass sie bereits für eine andere Person als Sachwalterin fungiere, keine "Unzumutbarkeit" begründeten, und sie daher zur Übernahme des Amtes verpflichtet sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT