Entscheidungs 1Ob120/21k. OGH, 22-06-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00120.21K.0622.000 |
Date | 22 Junio 2021 |
Record Number | JJT_20210622_OGH0002_0010OB00120_21K0000_000 |
Judgement Number | 1Ob120/21k |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F***** 2012, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters ***** A*****, vertreten durch Mag. Alexandra Ludwig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. März 2021, GZ 53 R 18/21t-92, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 19. Jänner 2021, GZ 1 Ps 76/16w-88, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Der Vater bemängelt die angefochtene Entscheidung über die Regelung seiner Kontakte allein dahin, dass das Rekursgericht aussprechen hätte müssen, dass sein etwa achteinhalb Jahre altes Kind Flüge zwischen Tirol und Wien (zu und von den Besuchskontakten) „alleine wahrzunehmen hat“.
[2] 2. Die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens soll darin liegen, dass das Rekursgericht den von ihm in seinem Rekurs gerügten angeblichen erstinstanzlichen Verfahrensmangel (Einvernahme des Kindes durch das Erstgericht „ohne Beiziehung eines Sachverständigen oder geschulten Psychologen“) verneinte.
[3] Eine – aus Gründen des Kindeswohls (RIS-Justiz RS0050037 [T4]; RS0030748 [T18]) in der Rechtsprechung zugelassene – ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter erstinstanzlicher Mangel in dritter Instanz nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden kann (RS0050037 [T7]), ist im vorliegenden Fall (in dem es allein um die Bewältigung der Strecke Tirol – Wien per Zug, Auto oder Flugzeug geht) nicht geboten. Warum nur deshalb, weil das Kind durch die Erstrichterin selbst einvernommen wurde, „eine Äußerung der...
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