Entscheidungs 1Ob123/17w. OGH, 12-07-2017
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00123.17W.0712.000 |
Judgement Number | 1Ob123/17w |
Record Number | JJT_20170712_OGH0002_0010OB00123_17W0000_000 |
Date | 12 Julio 2017 |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch den Zustellkurator Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 17.145,41 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2015, GZ 11 R 163/15v-25, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. August 2015, GZ 31 Cg 6/15d-20, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.250,97 EUR (darin enthalten 541,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Beklagte – die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers – hatte ihren letzten bekannten Wohnsitz in Österreich an der Adresse des Klägers. Sie ist estnische Staatsangehörige und hält sich nunmehr an unbekannter Adresse in Estland auf.
Sitz der Bank, die beiden Parteien als Darlehensnehmern Kredite gewährt hatte, ist Wien. Aus den
– auszugsweise – vorgelegten Darlehens- und Kreditverträgen (darunter ein „Darlehens-Vorvertrag“) vom 13. 3. 2007 ergibt sich keine andere Vereinbarung über den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen.
Mit der am 3. 2. 2015 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten 17.145,41 EUR sA. Die Beklagte und er hätten 2007 ein Einfamilienhaus um 190.000 EUR erworben. Sie seien jeweils Hälfteeigentümer. Mangels Eigenmitteln hätten sie als Darlehensnehmer den Kaufpreis und die erforderlichen Investitionen im März 2007 mit drei Darlehen über 150.000, 100.000 und 50.000 EUR bei einer österreichischen Bank fremdfinanziert. Beide Parteien seien jeweils Darlehensnehmer; nicht sämtliche Darlehensverträge seien hypothekarisch besichert. Die Beklagte habe Ende 2011 die Lebensgemeinschaft beendet und ihren Lebensmittelpunkt nach Estland – an einen dem Kläger unbekannten Ort – verlegt. Sie sei ab Juni 2012 ihren Kreditverpflichtungen nicht mehr nachgekommen, weshalb er nicht nur seine Kreditraten zurückzahlen, sondern auch für den Zahlungsausfall der Beklagten aufkommen habe müssen. Die von ihm für sie bis einschließlich Juni 2014 geleisteten Zahlungen seien klagsgegenständlich. Diese Zahlungen stellten einen Aufwand dar, den sie nach dem Gesetz (den Kreditvereinbarungen) selbst hätte machen müssen, weshalb er das Recht habe, von ihr den Ersatz „gemäß § 1042 ABGB“ zu fordern.
Der für die Beklagte bestellte Zustellkurator erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Die Beklagte habe ihren Wohnsitz in Estland, im Ortsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei nicht unter...
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