Entscheidungs 1Ob126/13f. OGH, 18-07-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00126.13F.0718.000 |
Record Number | JJT_20130718_OGH0002_0010OB00126_13F0000_000 |
Judgement Number | 1Ob126/13f |
Date | 18 Julio 2013 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1) C***** K*****, 2) V***** K*****, 3) R***** K*****, und 4) S***** K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A***** K*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. April 2013, GZ 4 R 152/13i-63, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. März 2013, GZ 1 Ps 7/12g-54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde am 25. 8. 2010 einvernehmlich geschieden. Sie vereinbarten die gemeinsame Obsorge für ihre vier 2000, 2002, 2006 und 2008 geborenen Kinder mit deren hauptsächlichem Aufenthalt bei der Mutter. Am 27. 12. 2011 beantragte der Vater die alleinige Obsorge für die beiden jüngeren, 2002 und 2006 geborenen Töchter. Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte am 30. 7. 2012, sie mit der Obsorge für alle vier Kinder allein zu betrauen.
Das Erstgericht hob die gemeinsame Obsorge der Eltern auf, betraute mit der alleinigen Obsorge für die älteste, schwer behinderte Tochter sowie den Sohn die Mutter und für die beiden jüngeren, 2002 und 2006 geborenen Töchter den Vater.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
1. Die Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines Elternteils war nach der bis 31. 1. 2013 geltenden Rechtslage (§ 1503 Abs 1 ABGB) ausgeschlossen. Diese wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15), grundlegend geändert. Nunmehr hat das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt (§ 180 Abs 1 Satz 1 Z 2 ABGB). Dies gilt auch für jene Fälle, in denen beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen (4 Ob 58/13b mwN).
2....
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN