Entscheidungs 1Ob126/19i. OGH, 25-09-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00126.19I.0925.000 |
Record Number | JJT_20190925_OGH0002_0010OB00126_19I0000_000 |
Judgement Number | 1Ob126/19i |
Date | 25 Septiembre 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E***** S*****, zuletzt vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner B***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 4. April 2019, GZ 20 R 24/19g-89, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 20. Dezember 2018, GZ 15 Fam 6/16d-78, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinem teilabändernden Punkt 3. und hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses des Antragsgegners aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das Erstgericht teilte das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse der geschiedenen Ehegatten in bestimmter Weise auf.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners, mit dem er insbesondere die Erhöhung des ihm zu zahlenden Ausgleichsbetrags um 60.000 EUR anstrebte, zurück und gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge. Es änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass die Antragstellerin verpflichtet wurde, dem Antragsgegner frühestens nach sechs Monaten Zug um Zug gegen Übergabe einer Freilassungserklärung betreffend das auf zwei Liegenschaften intabulierte Simultanpfandrecht für die Kreditforderung einer Bank bis zum Höchstbetrag von 200.000 EUR eine Ausgleichszahlung von 210.000 EUR zu leisten (Punkt 3.); zugleich beseitigte es eine vom Erstgericht angeordnete Verpflichtung des Antragsgegners zur Schad- und Klagloshaltung. Zur Zurückweisung des Rekurses stellte es aufgrund der Aktenlage fest, der erstinstanzliche Beschluss sei dem Vertreter des Antragsgegners durch Hinterlegung zugestellt worden, wobei die Abholfrist am 31. 12. 2018 begonnen habe. Rechtlich führte es aus, gemäß § 17 Abs 3 ZustG beginne die Abholfrist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur...
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