Entscheidungs 1Ob138/10s. OGH, 10-08-2010
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00138.10S.0810.000 |
Date | 10 Agosto 2010 |
Judgement Number | 1Ob138/10s |
Record Number | JJT_20100810_OGH0002_0010OB00138_10S0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Der Landesgrundverkehrsreferent der Tiroler Landesregierung, Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Christine ***** D*****, 2.) P***** GmbH, *****, 3.) Heinrich S*****, und 4.) S*****gesellschaft mbH, *****, alle vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 15.000 EUR) und Streitanmerkung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Juni 2010, GZ 2 R 11/10z-13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Dezember 2009, GZ 13 Cg 100/09g-2, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er von der erst-, dritt- und viertbeklagten Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
Nachdem das Verfahren über den Rekurs der erst-, dritt- und viertbeklagten Partei mit Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Mai 2010 (1 Ob 56/10g) beendet wurde, hatte das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung nur mehr über den Rekurs der Zweitbeklagten zu entscheiden.
Soweit der Revisionsrekurs auch von den übrigen Beklagten erhoben wurde, ist er unzulässig.
Zu II.:
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Tiroler Landesgesetzgebers, dem Landesgrundverkehrsreferenten die gesetzliche Möglichkeit einzuräumen, die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen grundverkehrsbehördliche Gültigkeitsvorschriften durch (Feststellungs-)Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bestehen nicht. Wenn die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang darlegt, die kompetenzrechtliche Verteilung, nämlich die Trennung von Justiz und Verwaltung, verbiete gerichtliche Eingriffe in verwaltungsrechtliche Entscheidungen, so verkennt sie, dass eine verwaltungsbehördliche Bewilligung eines Rechtsgeschäfts nicht zu dessen Gültigkeit führen kann, wenn es zivilrechtlich - etwa wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 879...
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