Entscheidungs 1Ob141/13m. OGH, 19-12-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00141.13M.1219.000
Judgement Number1Ob141/13m
Date19 Diciembre 2013
Record NumberJJT_20131219_OGH0002_0010OB00141_13M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt L*****, wegen Überprüfung einer Kostenvorauszahlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Oktober 2012, GZ 1 R 184/12b-5, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. September 2012, GZ 4 Nc 7/12a-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bereits in dem in dieser Rechtssache ergangenen Verbesserungsauftrag vom 19. 9. 2013 hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass die Klärung der Frage, ob ein Fall der sukzessiven Kompetenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt, im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat. Für das vorliegende Revisionsrekursverfahren sind daher die §§ 62 ff AußStrG maßgeblich.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L***** als Bezirksverwaltungsbehörde vom 28. 3. 2012, GZ 0006944/2004, und strebt die Reduktion der ihr aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten für die darin angeordnete Ersatzvornahme von 628.057,50 EUR auf 50.000 EUR bzw 150.000 EUR an. Das Rekursgericht hatte daher über einen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden, der 30.000 EUR übersteigt. Damit kann zwar der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden (§ 62 Abs 5 AußStrG). Das Rechtsmittel der Antragstellerin zeigt aber keine Rechtsfragen von der nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderlichen Bedeutung auf.

Nach § 117 Abs 1 erster Satz WRG entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26 WRG) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind. Eine Berufung ist gegen eine solche Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nicht zulässig. Sie tritt aber außer Kraft, wenn vor Ablauf von zwei...

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