Entscheidungs 1Ob148/17x. OGH, 29-11-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00148.17X.1129.000
Judgement Number1Ob148/17x
Record NumberJJT_20171129_OGH0002_0010OB00148_17X0000_000
Date29 Noviembre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin S***** W*****, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG, Eisenstadt, gegen den Antragsgegner E***** E***** W*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 1. Juni 2017, GZ 20 R 149/16k-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 13. Oktober 2016, GZ 14 Fam 6/13h-67, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

II. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Rekursgerichts, die im Übrigen unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts in Ansehung des Spruchpunkts 3. mit folgender Maßgabe wiederhergestellt wird:

„3. Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 104.163,77 EUR binnen sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu zahlen.“

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 3.340,92 EUR (darin enthalten 396,82 EUR USt und 960 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch Fragen im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Liegenschaft mit einem darauf während aufrechter Ehe errichteten Einfamilienhaus, das die eheliche Wohnung darstellte, und der Ausgleichszahlung bzw der dafür zu gewährenden Leistungsfrist.

Die Antragstellerin begehrte zunächst, dass die vormalige eheliche Wohnung in ihrem Eigentum verbleibe; in eventu, dass das Einfamilienhaus nach erfolgter Löschung des zugunsten des Antragsgegners einverleibten Wohnungsrechts sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbots der gerichtlichen Feilbietung unterliege und der Verkaufserlös ihr zugewiesen werde. In der Tagsatzung vom 12. 5. 2016 änderte sie ihr Begehren dahin, dass sie nicht mehr die Zuweisung des Einfamilienhauses an sie, sondern die gerichtliche Feilbietung beantragte. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, während aufrechter Ehe sei auf einer von ihr in die Ehe eingebrachten Liegenschaft ein Einfamilienhaus errichtet worden, wobei der Bau zum größten Teil von ihr bzw ihren Eltern, in geringerem Umfang auch über Kredite finanziert worden sei. Das Wohnhaus repräsentiere mit der Garage und der Liegenschaft einen Verkehrswert von rund 530.000 EUR. Mit Notariatsakt vom 6. 3. 2003 habe sie dem Antragsgegner ein Wohnungsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten eingeräumt. Aufgrund seines unzumutbaren Verhaltens sei dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 8. 11. 2012 die Rückkehr in die eheliche Wohnung verboten worden.

Der Antragsgegner beantragte für den Fall, dass die vormalige Ehewohnung bei der Antragstellerin verbleibe, eine Ausgleichszahlung von 587.000 EUR und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Bau des Hauses durch ein Bausparkassendarlehen finanziert worden...

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