Entscheidungs 1Ob149/20y. OGH, 23-09-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00149.20Y.0923.000 |
Judgement Number | 1Ob149/20y |
Date | 23 Septiembre 2020 |
Record Number | JJT_20200923_OGH0002_0010OB00149_20Y0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj H***** P*****, geboren ***** 2008, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Mutter Dr. J***** P*****, vertreten durch Dr. Gabriele Vana-Kowarzik und Mag. Michaela Schmotzer, Rechtsanwältinnen in Wien, und des Vaters Mag. A***** C*****, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2020, GZ 43 R 167/20g-526, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 5. März 2020, GZ 25 Ps 29/13g-503, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Obsorge für die mittlerweile 12jährige Tochter steht dem Vater und der Mutter gemeinsam zu, wobei die hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter festgelegt wurde.
Das Erstgericht regelte umfangreich das laufende Kontaktrecht sowie die Ferienkontakte des Vaters zu seiner Tochter und wies seinen Antrag auf Neuregelung der Obsorge durch Übertragung des hauptsächlichen Aufenthalts an ihn ab.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Mutter und des Vaters nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs werde jeweils nicht zugelassen, weil Aspekte des Einzelfalls im Vordergrund stünden.
In den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekursen der Mutter und des Vaters wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.
Revisionsrekurs der Mutter:
1. Das Rechtsmittel der Mutter richtet sich erkennbar gegen die Regelung der laufenden Kontakte und auch der Ferienkontakte.
2.1. Grundsätzlich kann ein vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0030748; RS0043919; RS0050037). Die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (RS0050037 [T4]; RS0030748 [T2]) liegen hier nicht vor und werden von der Mutter auch nicht aufgezeigt.
2.2. Das Rekursgericht verneinte den von der Mutter behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens der unterlassenen Beiziehung eines Kinderbeistands nach §...
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