Entscheidungs 1Ob150/17s. OGH, 30-08-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00150.17S.0830.000
Record NumberJJT_20170830_OGH0002_0010OB00150_17S0000_000
Date30 Agosto 2017
Judgement Number1Ob150/17s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer in der Rechtssache des Antragstellers Josef V*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Christa V*****, vertreten durch Dr. Andreas Biel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2017, GZ 42 R 134/17t-91, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Februar 2017, GZ 9 Fam 39/14x-79, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller lebt seit seinem Auszug im Jahr 2006 aus der im Jahr 1994 während der Ehe von der Antragsgegnerin angemieteten geförderten Genossenschaftswohnung in einer eigenen Wohneinheit im Haus seiner Eltern. Der Schätzwert der Wohnungseinrichtung der Ehewohnung beträgt 1.385 EUR, daneben gibt es weder weiteres Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse. Beide Eheleute waren berufstätig, die Ehefrau aber nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes drei Jahre in Karenz und eine Zeit lang ohne Beschäftigung. Sie führte auch neben ihrer Berufstätigkeit den Haushalt und half an Wochenenden im Haushalt der Eltern des Ehemannes mit. Ihr Einkommen machte schon während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft nur ca die Hälfte des Einkommens des Mannes aus. Zuletzt arbeitete sie als selbständige Bürohilfskraft und hatte ein monatliches Einkommen von etwa 900 EUR zusätzlich zum einstweilen vom Ehemann zu leistenden Unterhalt von 530 EUR monatlich. Seit 1. 4. 2016 bezieht sie Notstandshilfe von 9,60 EUR täglich. Das Gehalt des Mannes für April 2016 betrug 2.960 EUR.

Das Erstgericht ordnete an, dass – wie vom Antragsteller auch begehrt – die Ehewohnung der Antragsgegnerin verbleiben solle, wies dem Antragsteller eine Nähmaschine und ein Ölbild (im Wert von insgesamt 105 EUR) zu und erlegte der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von 6.695 EUR, zahlbar in dreizehn monatlichen Raten, auf. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Antragsteller in seinem außerordentlichen...

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