Entscheidungs 1Ob152/14f. OGH, 18-09-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00152.14F.0918.000
Judgement Number1Ob152/14f
Record NumberJJT_20140918_OGH0002_0010OB00152_14F0000_000
Date18 Septiembre 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der zu AZ 3 Nc 11/14x des Landesgerichts Eisenstadt anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin DI D***** G*****, wegen Delegierung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Juli 2014, GZ 14 Nc 22/14p-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ersatzansprüche aus fehlerhaftem Organverhalten zweier Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ableitet. Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung ihrer Verfahrenshilfesache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, welches „für die Finanzprokuratur und für mich als zukünftige Parteien sehr geeignet“ sei. Es handle sich um den letzten von insgesamt 10 Verfahrenshilfeanträgen zu einem sehr komplexen Sachverhalt, der sich zwei Jahre an mehreren Orten und Institutionen mit sehr verschiedenen Akteuren ereignet habe. Die rechtlich erwünschte und kostengünstige, wenn auch nicht vollständige Verfahrenskonzentration, könne leider nur nachträglich durch Delegation und Zusammenführung von Verfahren erfolgen. Eine angestrebte Verfahrensverbindung stelle einen konkreten Zweckmäßigkeitsgrund nach § 31 JN dar.

Das Landesgericht Eisenstadt erklärte bei seiner Vorlage des Delegierungsantrags, es könne nicht beurteilen, inwieweit für die Antragstellerin eine Verfahrensführung in Wien zweckmäßiger oder mit einer wesentlichen Erleichterung verbunden wäre.

Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab. Eine Delegierung nach § 31 Abs 1 JN solle grundsätzlich nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls solle durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Zielsetzung der Delegation sei eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Hier sei zu berücksichtigen, dass vorerst nur über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu entscheiden ist. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung...

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