Entscheidungs 1Ob17/12z. OGH, 22-06-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00017.12Z.0622.000
Judgement Number1Ob17/12z
Record NumberJJT_20120622_OGH0002_0010OB00017_12Z0000_000
Date22 Junio 2012
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank und Mag. Michael Schönlechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechnungslegung (20.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. November 2011, GZ 1 R 218/11k-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Juli 2011, GZ 12 Cg 38/10h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist der Betrieb von Bergbahnen. Am 1. 12. 2003 unterfertigte die Beklagte über Anbot der Klägerin eine Maklervereinbarung, die unter anderem folgenden Inhalt aufwies:

„1. Die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der österreichischen Versicherungsmakler werden einvernehmlich zum untrennbaren Inhalt des Vertrages gemacht. Sie sind in der vorliegenden Form den Vertragsparteien bekannt und von diesen ausdrücklich akzeptiert.

2. Der Auftraggeber beauftragt den Makler, seine Versicherungsverträge zu betreuen, sowie sämtliche Neu- und Nachversicherung bestmöglich und unter voller Wahrung seiner Interessen durchzuführen. Die jeweiligen Bestimmungen der Versicherungsgesellschaft und die Vergabe von Versicherungen darf nur über ausdrücklichen Auftrag vorgenommen werden. Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Versicherungsabschlüsse über den Makler durchführen zu lassen.

3. (...)

4. (...)

5. Dieser Vertrag wird bis 31. 12. 2009 abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Auftraggeber hat den Makler für alle Nachteile und entgangenen Gewinne, die ihm durch ein vertragswidriges Verhalten entstehen, schadlos zu halten. Bei Besitzwechsel sowie grob fahrlässigem Verhalten des Maklers ist binnen einem Monat Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung möglich.“

Nachdem der bisherige Betreuer der Beklagten sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 28. 3. 2007 beendet und seine Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler aufgenommen hatte, sprach er bei der Beklagten vor. Der Geschäftsführer der Beklagten informierte dessen Nachfolger bei der Klägerin über diese Vorsprache und gab bekannt, dass in den nächsten Wochen die Entscheidung über die zukünftige Zusammenarbeit (mit der Klägerin oder deren ehemaligen Mitarbeiter) fallen werde. Mit Schreiben vom 30. 5. 2007 teilte der Geschäftsführer der Beklagten seine Entscheidung, in Hinkunft nicht mehr mit der Klägerin sondern mit deren ehemaligen Mitarbeiter zusammenarbeiten zu wollen, mit und bedankte sich beim Geschäftsführer der Klägerin und dessen Team für die bisherige Tätigkeit. In einem weiteren Schreiben vom 5. 6. 2007 erklärte die Beklagte der Klägerin gegenüber, dass sie ab sofort die Vollmacht zur Vertretung in Versicherungsangelegenheiten widerrufe und ersuchte um Übermittlung des Originals der Vertretungsvollmacht. Der Geschäftsführer der Klägerin übersendete der Beklagten die gewünschte Vertretungsvollmacht mit Schreiben vom 19. 6. 2007, in dem er auch sein Bedauern über die Beendigung der Zusammenarbeit aus geschäftspolitischen und persönlichen Gründen zum Ausdruck brachte und sich für die langjährige Geschäftsbeziehung bedankte.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Rechnungslegung über die seit 5. 6. 2007 abgeschlossenen Versicherungsverträge, aufgeschlüsselt nach Versicherungssparte, Versicherungssumme und Jahresprämie sowie Bezahlung des sich daraus ergebenden Provisionsbetrags, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe; in eventu begehrte sie, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr 28.997,74 EUR sA zu zahlen.

Sie brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe am 5. 6. 2007 vertragswidrig den mit einer Laufzeit bis 31. 12. 2009 abgeschlossenen Maklervertrag aufgelöst und in weiterer Folge sämtliche von der Klägerin ursprünglich abgeschlossene Versicherungsverträge gekündigt, wodurch ihr aufgrund entgangener Provisionen bzw aufgrund der Verpflichtung zur Prämienrückzahlung ein Schaden entstanden sei. Eine genaue Schadensbezifferung sei ihr nicht möglich. Der Rechnungslegungsanspruch gegenüber der Beklagten ergebe sich aus der vertragswidrig aufgelösten Maklervereinbarung. Unter Zugrundelegung der alten Provisionszahlungen errechne sich ein Betrag von netto 28.997,74 EUR, dessen Zahlung in eventu begehrt werde.

Die Beklagte wendete ein, es bestehe ihr gegenüber kein Rechnungslegungsanspruch der Klägerin. Neben dem schriftlichen Vertrag vom 1. 12. 2003 sei mündlich eine jährliche Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte vereinbart gewesen. Darüber hinaus habe...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT