Entscheidungs 1Ob173/15w. OGH, 24-11-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00173.15W.1124.000
Date24 Noviembre 2015
Judgement Number1Ob173/15w
Record NumberJJT_20151124_OGH0002_0010OB00173_15W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** H*****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. R***** E*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stippanitz-Schreiner und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 86.694 EUR sA, über die außerordentliche Revision und den Rekurs der beklagten Partei sowie den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2015, GZ 2 R 41/15i-19, mit denen über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. November 2014, GZ 11 Cg 46/13b-15, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

2. Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekurse und deren Beantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile führten von 2003 bis März 2013 eine Lebensgemeinschaft. Der Beklagte hatte bereits 1994 ein Objekt in G***** („Jagdhütte“) gemietet, das von ihm noch vor der Beziehung mit der Klägerin saniert worden war, sodass sie als Wochenendhaus genutzt werden konnte. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag sah vor, dass bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen dürfen und sämtliche Investitionen, Einbauten udgl ersatzlos in das Eigentum des Vermieters übergehen. Auch mit der Klägerin wurde das Haus vorerst an den Wochenenden genutzt. 2006 entschlossen sich die Streitteile, das Haus zu sanieren und auszubauen. Zum Umbau, dessen Gesamtkosten 250.000 EUR betrugen, steuerte die Klägerin 35.000 EUR für Baumaterial bei. Daneben leistete sie Zahlungen für Küchen- und Badezimmereinrichtung, kaufte eine Waschmaschine und trug Kosten für Möbel, Hi-Fi-Geräte, Vorhänge und für den Elektriker. Die Klägerin wusste zwar, dass das Objekt gemietet war, der Beklagte hatte ihr aber mitgeteilt, dass der Mietvertrag „auf 99 Jahre, sohin auf Lebenszeit“, abgeschlossen worden sei. Die Klägerin hätte dort niemals investiert, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass Investitionen infolge Auflösung des Mietverhältnisses verloren bzw wertlos werden hätten können, oder sie gewusst hätte, dass die Lebensgemeinschaft scheitern werde. Ab 2008 lebten die Streitteile gemeinsam in der nun ausgebauten „Jagdhütte“. Beide beteiligten sich am Boot eines Freundes. Der Beklagte, nicht aber die Klägerin, die über keinen „Bootsschein“ verfügte, wurde schließlich 2008 dessen Miteigentümer. Der Finanzierungsbeitrag der Klägerin betrug dabei 15.000 EUR.

Die Klägerin begehrte insgesamt 86.694 EUR sA für die von ihr in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten getätigten Investitionen. Bei solchen in das Haus sei der Beklagte um die Nutzungsmöglichkeit der Investitionen bereichert.

Der Beklagte bestritt detailliert die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen und wendete von ihm selbst für einen Schlösseraustausch getätigte, aber nicht konkretisierte Kosten und einen Betrag in Höhe von 22.000 EUR sA an vereinbarungsgemäß von der Klägerin zu zahlenden Betriebskosten für das Boot aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Er brachte vor, er habe weit mehr an Aufwendungen während der aufrechten Lebensgemeinschaft geleistet, um den Streitteilen einen gehobenen Lebensstandard zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Anmietung im Jahr 1994 seien das alte Blockhaus (Bauernhaus/„Jagdhütte“) und das angebaute Stallgebäude in einem desolaten Zustand gewesen. Das alte Bauernhaus habe er allein bewohnbar gemacht. Im Jahr 2007 sei der Stall abgerissen und ein Neubau errichtet worden. Die Klägerin habe den Mietvertrag gekannt und...

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