Entscheidungs 1Ob174/16v. OGH, 10-02-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00174.16V.0210.000
Record NumberJJT_20170210_OGH0002_0010OB00174_16V0000_000
Date10 Febrero 2017
Judgement Number1Ob174/16v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** A*****, vertreten durch Mag. Christian Linser, LL.M., und Mag. Peter Linser, Rechtsanwälte in Imst, gegen die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch die Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft, Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei B***** F*****, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 33.012 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juli 2016, GZ 4 R 88/16x-41, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. April 2016, GZ 40 Cg 56/14t-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichts wird als Teil- und Zwischenurteil mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass es lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 16.506 EUR samt Zinsen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche künftige Verletzungsfolgen und Schäden aus dem Unfall vom 4. 10. 2011 in S*****, im Ausmaß von 50 % haftet.

2. Das auf die Zahlung von weiteren 16.506 EUR samt Zinsen und die Feststellung der Haftung für weitere 50 % der künftigen Verletzungsfolgen und Schäden gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen wird dem Endurteil vorbehalten.“

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte errichtete als Bauherr im unmittelbaren Nahbereich seines Gasthauses ein „Almdorf“ sowie Personalwohnungen auf einer Gesamtfläche von ca 2.000 m². Der dem Prozess auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient, ein Baumeister, übernahm die Funktion des Baustellenkoordinators, wobei ein schriftlicher Vertrag darüber nicht geschlossen wurde. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese war von dem vom Beklagten mit der Planung, Bauleitung, Bauaufsicht und Statik beauftragten (weiteren) Baumeister mit der Durchführung von Bohrungen beauftragt worden. Als der Kläger zur Arbeit erschien, wurde ihm von diesem Baumeister jene Stelle gezeigt, wo er Bohrungen vorzunehmen hätte. Bei seiner Frage nach einem Stromanschluss erhielt der Kläger von einem Arbeiter die Auskunft, er müsse zu Haus Nr 1 gehen, wo eine betonierte Stiege zum Eingangsbereich führte. Auf dem dortigen Podest befand sich ein provisorischer Arbeitstisch, der den Zugang behinderte, aber nicht unmöglich machte. Unmittelbar links von der betonierten Stiege befand sich ein Schacht zum Kellergeschoss. Der Nebenintervenient hatte bereits fast zwei Monate vorher die Anweisung erteilt, diesen Lichtschacht absturzsicher abzudecken. Er hatte dabei darauf hingewiesen, dass die Abdeckung so fest anzubringen sei, dass sie nicht verschoben werden kann. Nachdem später eine Deckenschalung entfernt worden war, befand sich unterhalb der Abdeckung ein freier Luftraum von ca 4 m bis zum Boden des Kellergeschosses. Die Abdeckung wurde in der Form vorgenommen, dass (drei) Schalbretter aufgelegt wurden, auf deren Oberseite ein mit Dübeln verschraubtes Kantholz befestigt wurde. Der abgedeckte Bereich hatte eine Dimension von ca 160 x 120 cm und ein erhebliches Gefälle. Die Schalbretter mit einer Länge von jeweils 2 m wurden aus Stabilitätsgründen mit Querleisten fixiert, sodass sie miteinander verbunden waren. Obwohl es eine ausdrückliche Anweisung, diese Abdeckung nicht zu betreten, nicht gab, ging der Nebenintervenient davon aus, dass dieser Bereich nicht zum Begehen vorgesehen ist. Zumindest ein (als Installateur auf der Baustelle tätiger) Professionist betrat die Schaltafelabdeckung für eine „schräge Abkürzung“ zum Hauseingang im rechten oberen Bereich. Ob andere Arbeiter die Abdeckung betraten, konnte nicht festgestellt werden. Nachdem der Kläger auf der Suche nach einem Stromanschluss den Weg zum Eingang des Hauses Nr 1 über die Betonstiege genommen und nach dem Anschluss der Kabel diese aus einer Fensteröffnung hinausgeworfen hatte, verließ er den Innenbereich des Hauses. Dabei setzte er in der Absicht, die Schaltafelabdeckung über dem Lichtschacht als schnelleren Weg zu nehmen, einen Fuß darauf, wobei die Schaltafeln verrutschten und der Kläger durch den Schacht ins Kellergeschoss stürzte und sich schwer verletzte. Die Stiege und das Podest im unmittelbaren Anschluss an den Schacht wiesen weder an der Außenseite noch an der dem Schacht zugewandten Seite einen Handlauf und auch keine Absturzsicherung auf. Schalungsplatten dürfen nach den Herstellerangaben nicht zum Abdecken von Durchbrüchen verwendet werden. Sie waren im vorliegenden Fall auch nicht gegen Verrutschen gesichert. Gemäß einer einschlägigen ÖNORM müssen Gerüstbelagsteile so verlegt sein, dass sie nicht...

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