Entscheidungs 1Ob175/03x. OGH, 17-10-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00175.03X.1017.000
Date17 Octubre 2003
Judgement Number1Ob175/03x
Record NumberJJT_20031017_OGH0002_0010OB00175_03X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia M*****, vertreten durch Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwalt in Mondsee, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, vertreten durch den Liquidator Anton ***** G*****, wegen Nichtigkeit eines Liquidationsbeschlusses (Streitwert 3.000 EUR) sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Juni 2003, GZ 6 R 101/03w-6, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 6. Mai 2003, GZ 5 Cg 126/03h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei, eine deutsche Rechtsanwältin, brachte eine Klage ein, in der sie als Mitgesellschafterin der beklagten Partei im Wesentlichen beantragte, der Liquidationsbeschluss der beklagten Gesellschaft vom 14. 2. 2003 möge gemäß § 41 Abs 1 GmbHG für nichtig erklärt werden.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Es hielt fest, dass die Klage in mehreren Punkten mangelhaft ausgeführt sei und die Klägerin entgegen § 5 des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes (EuRAG) keinen Einvernehmensrechtsanwalt namhaft gemacht habe. Dieses Erfordernis hätte ihr zumindest bekannt sein müssen, sie sei sogar entsprechend informiert worden. Eine Verbesserung der Klage komme nicht in Betracht, weil die Klägerin Formfehler deshalb "eingebaut" habe, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren "vielleicht" eine wünschenswerte Verzögerung zu erzielen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Zuständig für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses nach § 41 GmbHG sei der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit zuständige Gerichtshof des Sitzes der Gesellschaft. Vor diesem müssten sich die Parteien gemäß § 27 Abs 1 ZPO durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Wenngleich europäische Rechtsanwälte im Sinne des EuRAG aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots des Art 12 EGV inländischen Rechtsanwälten gleichzustellen seien...

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