Entscheidungs 1Ob178/15f. OGH, 17-09-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00178.15F.0917.000 |
Record Number | JJT_20150917_OGH0002_0010OB00178_15F0000_000 |
Date | 17 Septiembre 2015 |
Judgement Number | 1Ob178/15f |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Thomas K*****, und 2. Ing. Andrea S*****, beide vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH, Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 70.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2015, GZ 13 R 102/15p-28, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Mai 2015, GZ 56 Cg 54/14p-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel sind für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz.
2. Sämtliche Parteien haben ihren (Wohn-)Sitz in Österreich. Zu beurteilen ist ein reiner Binnensachverhalt. Nach § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien durch ausdrückliche Vereinbarung einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte unterwerfen. Diese Vereinbarung muss im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden. Das Erfordernis eines urkundlichen Nachweises stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel dar (RIS-Justiz RS0122413; zuletzt 4 Ob 46/11k). Ob den Klägern der urkundliche Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung gelang, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage vorläge. Das trifft hier nicht zu.
3.1. Bei einem Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung durch Dritte ist (seit der WGN 1989 erst) im Bestreitungsfall auch der urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung notwendig (RIS-Justiz RS0046936; RS0046958; 1 Ob 862/28 = SZ 10/243; 8 Ob 89/67 = EvBl 1968/45; 1 Ob 788/79 = SZ 53/4; Mayr in Rechberger4 § 104 JN Rz 4; Simotta in Fasching/Konecny3 § 104 Rz 26, 46; vgl RIS-Justiz RS0046762). Das von den Klägern unterbreitete Anbot, das auf ihre eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nahm, wurde nicht von einem Organ des beklagten Vereins unterfertigt...
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