Entscheidungs 1Ob178/18k. OGH, 17-10-2018
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00178.18K.1017.000 |
Judgement Number | 1Ob178/18k |
Record Number | JJT_20181017_OGH0002_0010OB00178_18K0000_000 |
Date | 17 Octubre 2018 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** S*****, und 2. F***** S*****, beide vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. M***** P*****, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, 2. D***** L*****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, und 3. M***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, wegen 9.089,30 EUR sA, über die Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2018, GZ 11 R 34/18b-87, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Jänner 2018, GZ 25 Cg 22/17h-75, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die drittbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 914,50 EUR (darin enthalten 152,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Gegenüber dem Erst- und dem Zweitbeklagten wurde der Klage bereits rechtskräftig stattgegeben.
Die beiden Kläger begehren zuletzt 9.089,30 EUR sA an Schadenersatz mit dem wesentlichen Vorbringen, dass die Beklagten am 31. 12. 2013 unsachgemäß gemeinsam Silvesterraketen abgefeuert hätten. Durch eine dieser Raketen sei eine in ihrem Eigentum befindliche Thujenhecke in Vollbrand gesetzt und zur Gänze zerstört worden. Die von den Beklagten abgeschossene Rakete sei kausal für das Brandgeschehen gewesen.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass nicht sie die Thujenhecke der Kläger durch Feuerwerksraketen in Brand gesetzt hätten.
Das Erstgericht wies – für das Revisionsverfahren von Relevanz – das Zahlungsbegehren gegenüber dem Drittbeklagten ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger statt und änderte das erstinstanzliche Urteil gegenüber dem Drittbeklagten im klagestattgebenden Sinn ab. Es erklärte gemäß § 508 Abs 3 ZPO die ordentliche Revision nachträglich für zulässig, weil „im Hinblick auf unzählige alljährliche private Silvesterfeuerwerke die … Rechtsfrage einer Solidarhaftung der daran beteiligten Personen („Raketenabschießer“) für einen dadurch eingetretenen Schaden am...
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