Entscheidungs 1Ob178/19m. OGH, 23-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00178.19M.1023.000
Record NumberJJT_20191023_OGH0002_0010OB00178_19M0000_000
Date23 Octubre 2019
Judgement Number1Ob178/19m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch die Korn und Gärtner Rechtsanwälte OG, Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 17 C 1538/16p des Bezirksgerichts Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. Juni 2019, GZ 22 R 163/19b-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Jänner 2019, GZ 17 C 80/19f-2, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels selbst.

Text

Begründung:

Im Verfahren zu AZ 17 C 1538/16t des Bezirksgerichts Salzburg wurde dem Räumungsbegehren des hier Beklagten gegenüber der Klägerin rechtskräftig stattgegeben (1 Ob 44/19f). Tragend für diese Entscheidung war der – von der Wiederaufnahmsklägerin [damals Beklagte] bestrittene – von den Tatsacheninstanzen aber aufgrund der glaubhaften Aussagen einer Zeugin und des Sohnes des Wiederaufnahmsbeklagten (damals: Klägers), der auch sein Rechtsvertreter im Prozess war, angenommene Umstand, dass diesem nicht nur eine „Anwaltsvollmacht“, sondern „eine umfassende Vollmacht beinhaltend auch das Recht, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und anzunehmen“, erteilt worden war.

In ihrer Wiederaufnahmsklage bringt die Klägerin vor, sie habe im wiederaufzunehmenden Verfahren von Anfang an eingewendet, dass die Klageführung gegen den ausdrücklichen Willen ihres Vermieters erfolgt sei. Sein Sohn (und Rechtsvertreter) habe dazu in seinen Befragungen angegeben, dass jegliche Vertragsänderung stets im Familienkreis besprochen worden wäre und habe sich auf eine mündlich erteilte Vollmacht berufen. Aufgrund seiner Aussage, die vom Erstgericht als glaubwürdig eingestuft worden sei, sei dieses davon ausgegangen, dass er als Klagevertreter mit Wissen und Willen seines Vaters die Räumungsklage eingebracht habe. Sie und ihr Gatte hätten mit diesem stets ein gutes, weit über die reine Beziehung zwischen Vermieter und Mieter hinausgehendes Verhältnis gehabt. So besuchten sie einander bis heute wechselseitig regelmäßig an Geburtstagen oder zu den Weihnachtsfeiertagen. Aus Anlass eines Weihnachtsbesuchs im Jahr 2018 habe der Vermieter ihren Gatten gefragt, ob es ihnen gut gehe. Dieser habe darauf verwiesen, dass es ihn doch belaste, dass er nun aus dem gemieteten Haus ausziehen müsse, weil in dem im Namen des Vermieters geführten Räumungsprozess die Räumung ausgesprochen worden sei. Darüber habe sich der (nun) Beklagte überrascht und verärgert gezeigt und geäußert, dass sein Sohn dieses Verfahren ohne seinen Willen führe. Er habe nie einen „Auftrag zu so einem Prozess“ gegeben. Über eine Nachfrage wegen einer Bestätigung habe er angegeben, er würde dies über Verlangen sowohl schriftlich bestätigen als auch bei Gericht entsprechend aussagen. Da sie selbst beim ersten Besuch ihres Gatten beim Vermieter krank gewesen sei, hätten sie (sie selbst und ihr Mann) sich am 28. 12. 2018 gemeinsam zu ihm begeben und einen entsprechend vorbereiteten Text mitgebracht, der den Aussagen des Vermieters entsprochen hätte. Diese Erklärung („Ich habe meinen Mietern [...]...

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