Entscheidungs 1Ob187/04p. OGH, 12-10-2004
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00187.04P.1012.000 |
Date | 12 Octubre 2004 |
Record Number | JJT_20041012_OGH0002_0010OB00187_04P0000_000 |
Judgement Number | 1Ob187/04p |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Roswitha G***** und 2. Josef G*****, beide ***** vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. C. Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Nichtbestehens einer Leistungsverpflichtung gemäß § 117 Abs 4 WRG (Streitwert 467,47 EUR) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juli 2004, GZ 7 R 61/04g-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 16. Februar 2004, GZ 5 Nc 10031/02d-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, den Antragstellern binnen 14 Tagen die mit 219,86 EUR (darin 36,64 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu zahlen.
Begründung:
Die Wasserrechtsbehörde trug den Antragstellern gemäß § 31 Abs 3 und § 117 Abs 6 WRG den Ersatz der Kosten der Erstellung eines Gutachtens durch eine Umweltschutzanstalt von 467,47 EUR auf.
Die Antragsteller begehrten bei Gericht die Feststellung, dass keine Ersatzpflicht bestehe. Der Zweitantragsteller habe am 6. 11. 2001 auf einem Wiesengrundstück der Erstantragstellerin einige Fuhren Schafmist ausgebracht. Ein Nachbar habe am 27. 11. 2001 die Verunreinigung seines Brunnens angezeigt, weshalb über Auftrag der Wasserrechtsbehörde Wasserproben im Haus des Nachbarn und in dessen Brunnen gezogen worden seien. Das gegen die Antragsteller eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sei eingestellt worden. Trotz tatsächlich eingetretener Verunreinigung des Brunnens habe die Wasserrechtsbehörde keine Maßnahmen zum Schutz des Wassers getroffen und sei auch keine entsprechende Aufforderung an die Antragsteller ergangen. Die Entnahme der Wasserproben sei ausschließlich für das gegen die Antragsteller geführte Verwaltungsstrafverfahren gewesen; diese Maßnahme sei kein nach § 31 Abs 3 WRG zu beurteilender Vorgang, weshalb die Antragsteller nicht zum Kostenersatz herangezogen werden könnten. Es sei aber auch nicht hinreichend geklärt, ob die festgestellte...
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