Entscheidungs 1Ob192/18v. OGH, 30-04-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00192.18V.0430.000
Record NumberJJT_20190430_OGH0002_0010OB00192_18V0000_000
Judgement Number1Ob192/18v
Date30 Abril 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. N*****, und 2. A*****, beide vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientinnen 1. F***** GmbH, *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 2. D*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. August 2018, GZ 40 R 69/18w-64, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Jänner 2018, GZ 61 C 249/15t-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren darauf befindlichen Gebäuden. Der darüber 1999 mit der Beklagten auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag enthält in seinem Punkt VIII („Instandhaltung des Mietgegenstandes“) folgende Bestimmung:

Der Mieter hat den Mietgegenstand im gleichen, ordnungsgemäßen und guten Zustand, in dem er ihn auch übernimmt, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – unter Berücksichtigung der mit dem Mietzweck verbundenen normalen Abnutzung – geräumt von allen Fahrnissen, besenrein an die Vermieter zurückzustellen (siehe jedoch Punkt XII Abs 1). In Abänderung der Bestimmungen des § 1096 ABGB hat der Mieter den Mietgegenstand und die für diesen bestimmten Zu- und Ableitungen, Einrichtungen und Geräte auf eigene Kosten zu erhalten, zu warten, instandzusetzen und zu erneuern, sowie die dafür notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten unverzüglich durchzuführen. Den Mieter trifft somit in diesem Umfang die Instandhaltungspflicht für den gesamten Mietgegenstand. […] Den Mieter trifft auch die Instandhaltungspflicht einschließlich allenfalls erforderlicher Reparaturen der Dächer der Gebäude.

In Punkt XII des Mietvertrags („Bauliche Veränderungen, Investitionen“) wurde Folgendes vereinbart:

1. Den Vermietern ist bekannt, daß der Mieter die Durchführung verschiedener Zu-, Um- und Einbauten am Mietgegenstand vorzunehmen beabsichtigt. Die Vermieter erteilen hiemit bereits jetzt ihre ausdrückliche Zustimmung zu folgenden vom Mieter geplanten Zu-, Um- und Einbauten am Mietgegenstand, sofern der Mieter diese auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko, unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen, durch befugte Gewerbetreibende und nach dem Stand der Technik durchführen läßt, diese wirtschaftlich vertretbar sind, nicht erheblichen Interessen der Vermieter widersprechen und keine Entwertung der Liegenschaft herbeiführen: Errichtung eines Parkdecks, die Schaffung weiterer Untermieteinheiten (Fachmärkte) auf den bestehenden Flächen sowie die Schaffung eines Durchgangs zur G*****gasse (Passage). […] Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in jener baulichen Gestaltung, in der es...

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