Entscheidungs 1Ob198/01a. OGH, 17-08-2001
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00198.01A.0817.000 |
Date | 17 Agosto 2001 |
Judgement Number | 1Ob198/01a |
Record Number | JJT_20010817_OGH0002_0010OB00198_01A0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** KEG, ***** vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** OEG, 2. Michael S*****, und 3. Birgit P*****, sämtliche ***** wegen S 68.750,-- sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2001, GZ 37 R 254/01d-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 17. April 2001, GZ 9 C 586/01h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Zahlung von S 68.750. Die erstbeklagte Partei habe im Lokal der klagenden Partei eine Veranstaltung für 76 Personen abwickeln lassen, die von der klagenden Partei hiefür gelegte Rechnung sei aber nicht bezahlt worden. Der Zweit- und die Drittbeklagte seien persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei. Das zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei geschlossene Rechtsgeschäft sei ein beiderseitiges Handelsgeschäft. Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründe sich auf § 49 Abs 2 Z 7 JN.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Nach den Angaben der klagenden Partei sei die erstbeklagte Partei Kaufmann und für den Rechtsstreit daher das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Eigenzuständigkeit des Erstgerichts als "allgemeines Bezirksgericht" sei zu verneinen, weil der erstbeklagten Partei als Organisatorin einer Veranstaltung nicht die Stellung eines Gastes zukäme, so dass § 49 Abs 2 Z 7 JN nicht zur Anwendung komme. Nur Streitigkeiten zwischen Wirten und Gästen fielen unter den genannten Zuständigkeitstatbestand.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ergibt sich...
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