Entscheidungs 1Ob201/11g. OGH, 13-10-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00201.11G.1013.000
Record NumberJJT_20111013_OGH0002_0010OB00201_11G0000_000
Date13 Octubre 2011
Judgement Number1Ob201/11g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Adamela B*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs des Vaters Adam B*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2011, GZ 44 R 221/11t-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Februar 2011, GZ 80 Pu 101/10s-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist die eheliche Tochter des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers. Aufgrund der Trennung der Eltern lebt sie seit Juli 2006 im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, die sie pflegt und erzieht. Die Ehe der Eltern wurde im Jahr 2010 geschieden. Eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge nach der Scheidung wurde bisher nicht getroffen.

Das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind stellte am 18. 9. 2010 den Antrag, den Vater ab 1. 7. 2006 zu Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe zu verpflichten.

Das Erstgericht erkannte den Vater schuldig, dem Kind ab 1. 7. 2006 Unterhaltsbeiträge in unterschiedlicher Höhe für jeweils angeführte Zeiträume zu zahlen, und wies das Mehrbegehren für diese Zeiträume (unbekämpft) ab. Die länger als drei Jahre vor dem Unterhaltsantrag fällig gewordenen Monatsbeiträge seien nicht verjährt, weil die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern so lange gehemmt sei, als letztere unter deren Obsorge stehen. Die nach der Prozentwertmethode berechneten Unterhaltsbeiträge seien nicht deshalb zu vermindern, weil das Kind mit der Mutter in einer Dienstwohnung lebe, für die kein Entgelt zu zahlen sei. Das Kind leite sein Benützungsrecht von der Mutter ab, sodass es unerheblich sei, ob die Wohnung der Mutter vom Vater überlassen wurde.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Für die Frage, ob die Verjährung von Ansprüchen zwischen Kindern und Eltern gemäß § 1495 Satz 1 ABGB gehemmt ist, sei nicht auf die tatsächliche Ausübung der Obsorge, sondern auf den formell aufrechten Bestand der Obsorge abzustellen. Die gesetzlich angeordnete Hemmung der Verjährung ende mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil die alleinige...

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