Entscheidungs 1Ob233/07g. OGH, 10-06-2008
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00233.07G.0610.000 |
Date | 10 Junio 2008 |
Judgement Number | 1Ob233/07g |
Record Number | JJT_20080610_OGH0002_0010OB00233_07G0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****-B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch WKG Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Dietmar E*****, und 2. P***** GmbH, *****, diese vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen 36.372,75 EUR sA, infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2007, GZ 1 R 247/06h-42, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Oktober 2006, GZ 5 Cg 42/05h-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 36.372,75 EUR samt 4 % Zinsen seit 26. 1. 2006 zu bezahlen, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der erstbeklagten Partei deren mit 17.296,32 EUR (darin enthalten 2.422,72 EUR USt und 2.760 EUR Barauslagen) und der zweitbeklagten Partei deren mit 18.467,72 EUR (darin enthalten 2.423,12 EUR USt und 3.929 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen."
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwarb von einer KG eine Liegenschaft um 14,3 Mio S und entrichtete in diesem Zusammenhang die Grunderwerbssteuer in Höhe von 500.500 S (36.372,75 EUR). Die Gesellschafter der Klägerin gründeten in der Folge eine weitere GmbH (in der Folge: Vermietungs-GmbH). Der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der KG wurde einvernehmlich aufgehoben und am selben Tag ein Kaufvertrag zwischen der KG und der Vermietungs-GmbH über dieselbe Liegenschaft abgeschlossen. Die Vermietungs-GmbH führte die Grunderwerbssteuer in Höhe von 36.372,75 EUR an das Finanzamt ab, und aufgrund des Aufhebungsvertrags wurde für die Klägerin gemäß § 17 GrEStG der Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer gestellt. Diesen Antrag wies das zuständige Finanzamt mit Bescheid vom 21. 3. 2001 ab, da die durch den Erwerb begründete Verfügungsmacht weiterhin beim Erwerber verblieben sei und...
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