Entscheidungs 1Ob270/04v. OGH, 24-05-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00270.04V.0524.000
Record NumberJJT_20050524_OGH0002_0010OB00270_04V0000_000
Judgement Number1Ob270/04v
Date24 Mayo 2005
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Höllwerth und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, vertreten durch Dr. Wilfrid Wetzl und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. Hermann S*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner und Mag. C. Oberlindober, Rechtsanwälte in Steyr, wegen EUR 72.000 s. A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2004, GZ 2 R 124/04z-14, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Steyr vom 30. April 2004, GZ 4 Cg 45/03f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teil- und Zwischenurteil zu lauten haben:

„1. a) Das Teilklagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 68.844,38 samt 8 % Zinsen seit 2. 8. 2002 zu bezahlen, besteht zu zwei Drittel, also mit einem Teilbetrag von EUR 45.896,25 s.A., dem Grunde nach zu Recht und zu einem Drittel, also mit einem Teilbetrag von EUR 22.948,13 s.A., nicht zu Recht.

b) Das Teilklagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 3.155,62 (= Schaden aus der Prozessführung gegen Dr. K*****) samt 8 % Zinsen seit 2. 8. 2002 zu bezahlen, besteht dem Grund nach zur Gänze zu Recht

2. Das Teilklagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 22.948,13 samt 8 % Zinsen seit 2. 8. 2002 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war 25%-iger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, welche bei einer Bank - durch eine persönliche Bürgschaft des Klägers besicherte - Verbindlichkeiten von ca S 3,000.000,-- hatte. Der Kläger wollte seine Geschäftsanteile an der GmbH veräußern und aus seiner persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden entlassen werden. Ein Kaufinteressent war zunächst die ***** Handels-GmbH. Der Kläger beauftragte Dr. K*****, den damaligen Substituten des Beklagten, mit der Errichtung eines Notariatsakts zur Übertragung der Geschäftsanteile; dieser Notariatsakt enthielt ua folgende Bestimmung: „Die Rechtswirksamkeit dieses Abtretungsvertrages ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die übernehmende Gesellschaft ... bewirkt, dass die abtretenden Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft - für welche diese eine persönliche Haftung übernommen haben - völlig haftungsfrei gestellt werden, insbesondere (der Kläger) aus einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Raiffeisenbank ...". Dem Kläger war bewusst, dass dieser Notariatsakt erst mit seiner Freilassung aus den Bürgschaften rechtswirksam wird; dazu kam es allerdings nicht, weil die ***** Handels-GmbH diese Haftungsfreistellung nicht erreichen konnte.

Anfang 2000 interessierte sich eine britische Ltd als Käuferin. Den vom Geschäftsvermittler präsentierten Vertragsentwurf leitete der Kläger an seinen Steuerberater zur Prüfung steuer- und haftungsrechtlicher Fragen weiter. Dieser Entwurf enthielt ua folgende Formulierungen: „Die Käuferin verpflichtet sich, alle betrieblich bedingten Bürgschaften und Sicherheiten der Verkäufer auf sich zu übertragen, soweit die Sicherungsnehmer diesen [richtig: dem] zustimmen. Diese Übertragung erfolgt jedoch erst nach Vorlage aller noch fehlenden Unterlagen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2003" (§ 2 Z 3) und: „Beibehaltung der banküblich verlangten Sicherheiten- zur Sicherstellung der derzeitigen Kontokorrentkredite bis zur Stellung anderer, von der Käuferin zu stellender Sicherheiten und von der Geschäftsbank auch zu akzeptierender Sicherheiten". Bei einer Besprechung teilten die Steuerberater dem Kläger mit, dass die in diesem Entwurf vorgesehenen Absicherungen nicht ausreichten, um seine Entlassung aus der Bürgschaft sicherzustellen. Der Kläger wandte sich daraufhin an Dr. K***** mit dem Auftrag zur Verkaufsabwicklung; Dr. K***** erhielt den Kaufvertragsentwurf mit der [handschriftlichen] Anmerkung zu § 2 Z 3 „Zug um Zug mit Verkauf", worauf Dr. K***** seinerseits einen Vertragsentwurf ausarbeitete, der ua folgende Bestimmungen enthielt: „§ 2 Kaufpreis ... 3. Die Käuferin verpflichtet sich, im...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT