Entscheidungs 1Ob283/02b. OGH, 28-01-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00283.02B.0128.000
Date28 Enero 2003
Record NumberJJT_20030128_OGH0002_0010OB00283_02B0000_000
Judgement Number1Ob283/02b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) S***** Gesellschaft m. b. H., ***** und 2) A***** Gesellschaft m. b. H., ***** wegen EUR 138.078,- s. A. und Feststellung (Streitwert EUR 7.267) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2002, GZ 16 R 224/02g-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. August 2002, GZ 20 Cg 177/02s-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit sich die Klage gegen die erstbeklagte Partei richtet, bestätigt. Dagegen werden die Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie die Klage gegen die zweitbeklagte Partei zum Gegenstand haben, aufgehoben.

Insoweit wird dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die klagende Partei hat die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen; die verbleibende Hälfte der Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte Schadenersatz für in Zusammenhang mit Blutplasmaspenden verursachte Gesundheitsschäden durch Infektion mit dem Hepatitis C-Virus und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Infektionsschäden.

Er brachte vor, von 1969 bis 1976 etwa zweimal wöchentlich Blut zur Gewinnung von Blutplasma in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz gespendet zu haben. In der Folge sei beim Kläger eine chronische Hepatitis C und Leberzirrhose diagnostiziert worden; am 7. 6. 1999 habe er sich einer Lebertransplantation unterziehen müssen. Die Erkrankung habe sich in Form von ständiger Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Depressionen, sowie Konzentrations- und Schlafstörungen ausgewirkt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei dramatisch gesunken, er könne keine körperlich anstrengende Arbeit mehr verrichten. Erst durch die Medienberichte des Jahres 2002 habe der Kläger von der Kausalität der seinerzeitigen Blutabnahmen für seine Gesundheitsschäden erfahren.

Die Erstbeklagte...

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