Entscheidungs 1Ob45/17z. OGH, 24-05-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00045.17Z.0524.000
Record NumberJJT_20170524_OGH0002_0010OB00045_17Z0000_000
Date24 Mayo 2017
Judgement Number1Ob45/17z
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft „G*****“ registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach DDr. S***** G*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2017, GZ 40 R 321/16a-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 19. August 2016, GZ 17 C 442/15i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 377,50 EUR (darin 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20. 10. 1994 schlossen die klagende Wohnungsgenossenschaft und ein (später verstorbenes) Mitglied einen Nutzungsvertrag über eine Wohnung (Siedlungshaus) samt Garten gegen Leistung einer monatlichen Nutzungsgebühr ab. Nach § 5 Abs 2 des Vertrags richtet sich die Nachfolge im Nutzungsrecht an der Wohnung nach den Bestimmungen der Statuten. Die Rechtsfolgen des Todes eines Mitglieds werden in der Satzung der Klägerin in § 9 Abs 1 folgendermaßen geregelt: „Stirbt ein Mitglied vor dem 30. September, erlischt die Mitgliedschaft am Ende des laufenden, sonst am Ende des darauffolgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Erben bei sonstigem Verlust der Mitgliedschaft des Erblassers beziehungsweise der Verlassenschaft eine Person namhaft zu machen, welche an Stelle des Erblassers dessen Geschäftsanteil übernimmt und Mitglied wird. Dieser von den Erben bezeichnete Übernehmer tritt auf Grund einer schriftlich abgegebenen Übernahmserklärung in die Rechte und Pflichten des Erblassers an dessen Stelle als Mitglied in die Genossenschaft ein, wenn der Vorstand ihn als Mitglied aufnimmt. Die gesetzliche Haftung des Nachlasses beziehungsweise der Erben wird jedoch hiedurch nicht berührt.“ Andere Bestimmungen der Satzung sehen vor, dass (nur) Mitglieder der Klägerin berechtigt sind, sich um die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu bewerben bzw dass das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung durch die Mitgliedschaft bedingt ist. Einige Jahre vor seinem Tod am 6. 2. 2015 hatte das Mitglied mit Einwilligung der Klägerin umfangreiche Zu- und Umbauarbeiten am Objekt durchführen lassen. Mit Schreiben vom 30. 12. 2015 teilte die Verlassenschaftskuratorin mit, dass namens eines Vereins, dem die Verstorbene ihre Rechte an der gegenständlichen Liegenschaft vermacht habe, eine bestimmte...

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