Entscheidungs 1Ob46/03a. OGH, 10-02-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00046.03A.0210.000
Judgement Number1Ob46/03a
Date10 Febrero 2004
Record NumberJJT_20040210_OGH0002_0010OB00046_03A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 21.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 4.500) infolge von Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. November 2002, GZ 6 R 208/02d-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Juni 2002, GZ 2 Cg 80/02s-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel:

'Ich möchte gerichtliche Schritte vermeiden und trete Ihnen daher zur Besicherung der obigen Forderung meine Gehalts- und Lohnansprüche gegen meinen derzeitigen Dienstgeber unwiderruflich, für den Fall des Zustandekommens einer Ratenvereinbarung aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit, bis zur Höhe oben genannter Forderung ab. Diese Lohnabtretung ist auch gegenüber zukünftigen Dienstgebern sowie für bestehende oder zukünftige Pensionsansprüche gültig.'

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden ist.

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, diesen klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der "Neuen Kronen-Zeitung" auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

Das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformularen die Verwendung der Klausel:

'Ich bin einverstanden, dass die Akzessorietät hiermit aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass Inkassokosten, soferne sie als vorprozessuale Kosten anzusehen sind, nicht in der Prozesskostennote geltend gemacht werden, sondern, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, eingeklagt werden können'

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sie sei ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden ist, wird

abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei EUR 148,50 an Barauslagen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen"; im Übrigen werden die Kosten erster und zweiter Instanz gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen, das seine Leistungen bundesweit anbietet. Aufgrund ihrer Tätigkeit tritt sie mit Verbrauchern in geschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Sie verwendet dazu Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter mit nachstehendem Inhalt:

"Ihre Forderung inkl. Zinsen und Kosten von ... EUR ...

Ich bin derzeit nicht in der Lage, Ihre obige Gesamtforderung innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist zu bezahlen und mache daher foglenden Vorschlag:

Die Forderung ist zur Gänze fällig und anerkenne ich hiemit obige Forderung inkl. der unten detailliert angeführten Kosten und der angelaufenen Zinsen. Ich bin einverstanden, dass die Akzessorietät hiermit aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass Inkassokosten, soferne sie als vorprozessuale Kosten anzusehen sind, nicht in der Prozesskostennote geltend gemacht werden, sondern, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, eingeklagt werden können.

Ich möchte gerichtliche Schritte vermeiden und trete Ihnen daher zur Besicherung der obigen Forderung meine Gehalts- und Lohnansprüche gegen meinen derzeitigen Dienstgeber unwiderruflich, für den Fall des Zustandekommens einer Ratenvereinbarung aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit, bis zur Höhe oben genannter Forderung ab. Diese Lohnabtretung ist auch gegenüber zukünftigen Dienstgebern, sowie für bestehende oder zukünftige Pensionsansprüche gültig."

Nach einem - hier nicht relevanten - Ersuchen um Genehmigung von Ratenzahlung bzw Stundung folgt eine detaillierte Aufstellung der Kosten der Beklagten, die sich aus allgemeiner Bearbeitungsgebühr, Evidenzgebühr und Kosten der ersten Mahnung zusammensetzt.

Mit ihrer am 10. 4. 2002 beim Erstgericht eingelangten Verbandsklage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformularen die Verwendung der oben wiedergegebenen oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich nicht auf bereits vereinbarte derartige Klauseln zu berufen. Dem fügte er ein Veröffentlichungsbegehren an. Die das Einverständnis zur Aufhebung der Akzessorietät der Inkassokosten enthaltende Klausel sei intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie dem Verbraucher die tatsächliche Rechtslage...

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