Entscheidungs 1Ob49/20t. OGH, 15-12-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00049.20T.1215.000
Judgement Number1Ob49/20t
Record NumberJJT_20201215_OGH0002_0010OB00049_20T0000_000
Date15 Diciembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, gegen den Antragsgegner K*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. August 2019, GZ 4 R 357/18v-166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 22. Oktober 2018, GZ 1 Fam 13/17d-125, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. November 2018, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.612,50 EUR bestimmten Kosten (darin 268,75 EUR USt) des Fortsetzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Mannes war, nachdem er gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die nacheheliche Aufteilung das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses erhoben hatte, mit Beschluss des Bezirksgerichts Bleiburg vom 25. Oktober 2019, AZ S 6/19y, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm (als Schuldner) die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt worden. Wegen der deswegen – nach Vorlage des Akts – eingetretenen Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens hatte der Oberste Gerichtshof den Akt vorerst dem Erstgericht zurückgestellt (1 Ob 185/19s). Die Antragstellerin stellte einen (verbesserungsbedürftigen) Fortsetzungsantrag.

Mittlerweile wurde (nach Aufhebung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht im Insolvenzverfahren) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mannes vom Konkursgericht erster Instanz abgewiesen und dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gegen diese Entscheidung nicht Folge gegeben. Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts wurde am 4. 12. 2020 in der Ediktsdatei bekannt gemacht.

Damit sind die Insolvenzwirkungen entfallen.

Für die Fortsetzung ist im hier zu beurteilenden Fall kein Aufnahmeantrag einer der Parteien zu verlangen (s etwa 4 Ob 28/74 = EvBl 1974/267 = RIS-Justiz RS0063972; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 7 Rz 45, 59; Bartsch/Pollak³ I 361 f; zuletzt Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 7 Rz 34; offenlassend 8 Ob 41/13g; aA aus Gründen der Rechtssicherheit Fink in Fasching/Konecny3 § 159 ZPO Rz 78 mwH; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 139). Der Antragsgegner hat seinen...

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