Entscheidungs 1Ob59/10y. OGH, 20-04-2010
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00059.10Y.0420.000 |
Date | 20 Abril 2010 |
Record Number | JJT_20100420_OGH0002_0010OB00059_10Y0000_000 |
Judgement Number | 1Ob59/10y |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kerstin T*****, vertreten durch Lippitsch Rechtsanwalt GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Marcel ***** S*****, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen 36.253,83 EUR sA infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 20.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2009, GZ 2 R 115/09p-75, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Mai 2009, GZ 26 Cg 125/05m-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Streitteile vereinbarten telefonisch, dass der Beklagte das im Eigentum der Klägerin stehende Dressurpferd um dessen objektiven Wert ankauft. Die ziffernmäßige Höhe des Kaufpreises wurde nicht festgelegt, insbesondere wurde keine Vereinbarung über einen Preis von 30.000 EUR (oder 35.000 EUR abzüglich einer Provision in Höhe von 5.000 EUR) getroffen. Über die (bis zum Verkauf aufgelaufenen bzw bis zum Weiterverkauf durch den Beklagten bzw dessen Gattin auflaufenden) Kosten für Einstellung, Tierarzt, Hufschmied etc wurde nichts vereinbart. Es sollte österreichisches Recht zur Anwendung gelangen. Der Beklagte beabsichtigte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, das Pferd an seine Ehegattin weiterzuverkaufen, die einen Verkaufsstall in den Niederlanden betrieb. Nachdem er diese Absicht in die Tat umgesetzt hatte, verkaufte die Ehegattin das Pferd an italienische Kunden um 84.000 EUR zuzüglich Tierarzt- und Einstellkosten von 1.200 EUR. Bei diesem Verkauf fungierte der Beklagte als Vermittler. Nachdem der Kaufpreis bezahlt war, überwies der Beklagte an die Klägerin 30.000 EUR. Die Klägerin erhielt eine vom Verkaufsstall in den Niederlanden ausgestellte Rechnung über 5.712 EUR für Einstell- und Trainingskosten. Der objektive Wert des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Beklagten betrug 50.000 EUR.
Die Klägerin begehrte letztlich den Zuspruch von 36.253,83 EUR sA, resultierend aus dem Nettoverkaufserlös des Pferdes abzüglich...
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