Entscheidungs 1Ob74/20v. OGH, 25-05-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00074.20V.0525.000 |
Date | 25 Mayo 2020 |
Judgement Number | 1Ob74/20v |
Record Number | JJT_20200525_OGH0002_0010OB00074_20V0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G***** L*****, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Antragsgegner F***** L*****, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Jänner 2020, GZ 2 R 163/19a-75, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 27. Juni 2019, GZ 40 Fam 109/10x-71, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
1. Gegen den im dritten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es – übereinstimmend mit dem Erstgericht – den Mann zur Zahlung von weiteren 24.250 EUR an die Frau verpflichtete, erhob der Mann eine Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs. Die Zustellung der Gleichschrift an die Frau unterließ das Erstgericht.
Das Rekursgericht sprach nachträglich gemäß § 63 Abs 3 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es stellte seinen Beschluss den Parteien zu und teilte der Frau als Revisionsrekursgegnerin mit, dass ihr die Beantwortung „der Revision“ (richtig: des Revisionsrekurses) freistehe (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Zustellung der Revisionsrekursschrift an die Frau nahm es nicht vor.
Nachdem keine Revisionsrekursbeantwortung einlangte, legte das Rekursgericht den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Der Oberste Gerichtshof kann über dieses Rechtsmittel noch nicht entscheiden:
Nach § 68 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses 14 Tage ab der vom Gericht erster Instanz vorzunehmenden Zustellung einer Gleichschrift der Zulassungsvorstellung mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN