Entscheidungs 1Ob76/00h. OGH, 29-08-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00076.00H.0829.000
Record NumberJJT_20000829_OGH0002_0010OB00076_00H0000_000
Date29 Agosto 2000
Judgement Number1Ob76/00h
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Bundesforste AG, Wien 3., Marxergasse 2, vertreten durch Mag. Erwin Klissenbauer, wider den Antragsgegner Land Salzburg, vertreten durch Liebscher, Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 41 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Jänner 2000, GZ 53 R 178/99d-58, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 3. Mai 1999, GZ 4 Nc 27/96z-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

2.) Der als "Anhang zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin" bezeichnete Schriftsatz des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

3.) Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) ist unter anderem Eigentümerin einer Liegenschaft, zu der ein Waldgrundstück im Flächenausmaß von 146.168 m2 gehört. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 28. 10. 1993 wurde der sogenannte "Ullnwald", der einen Teil dieses Grundstücks bildet, zum geschützten Landschaftsteil "Naturwaldreservat Ullnwald" erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung ist grundsätzlich jeder menschliche Eingriff in den geschützten Landschaftsteil einschließlich forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen, soweit diese nicht in den Bestimmungen der folgenden §§ 3 und 4 gesondert angeführt sind, untersagt. Als dem Schutzzweck nicht widersprechend nennt § 3 der Verordnung unter anderem die rechtmäßige Ausübung der Jagd, die im bisherigen Umfang betriebene Ausübung der Weide in der Randzone, das Betreten des Geländes durch den Waldeigentümer oder Vertreter und Beauftragte, die Freihaltung des bestehenden Almwegs und Maßnahmen im Zuge von Einsätzen von Organen der öffentlichen Sicherheit. Gemäß § 4 kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall über Ansuchen Ausnahmebewilligungen von den Untersagungspunkten gemäß § 2 erteilen, wenn die geplante Maßnahme infolge der vorgeschlagenen Ausführungsart der besonderen örtlichen Lage oder in Verbindung mit entsprechenden Vorschreibungen, Auflagen und Bedingungen dem Schutzzweck nicht erheblich widerspricht. Insbesondere können derartige Ausnahmebewilligungen zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, mechanischer Forstschutzmaßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefährdung angrenzender Waldbestände sowie von Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung oder Einleitung einer standortgemäßen Verjüngung bzw der Wiederbewaldung nach Katastrophen erteilt werden, sofern ohne diese Maßnahmen eine flächenhafte Gefährdung angrenzender Waldbestände herbeigeführt würde.

Der geschützte Landschaftsteil ist rund 8 ha groß und liegt in einer Seehöhe von etwa 1.700 m. Die Hangneigungen betragen durchschnittlich 25 %. Die Bestockung besteht aus Lärche und Fichte und ist als Schutzwald zu klassifizieren. Bekannt sind Nutzungen in den Jahren 1951/1952 durch Einzelstammentnahmen zur Gewinnung von Zaunholz (Fichte) und Schindeln (Lärche). Eine forstliche Nutzung durch die "Bundesforste" erfolgte darüber hinaus nicht und ist auch im forstlichen Operat der Antragstellerin "bis zuletzt" nicht vorgesehen. Grund dafür sind die relativ hohen Bringungskosten durch die steile Lage (felsiges Gelände) und die forstrechtlich nur geringe Entnahmemöglichkeit. Die jährliche Holzernte liegt bei 1,5 bis 2 FM.

Mit Schriftsatz vom 10. 12. 1994 beantragte die Antragstellerin bei der Salzburger Landesregierung die Leistung eines Entschädigungsbetrags von 121.200,-- S (zuzüglich USt) für die durch die Ausweisung des geschützten Landschaftsteils "Naturwaldreservat Ullnwald" eingetretenen vermögensrechtlichen Nachteile. Auf Grund der Erklärung eines Teils der Liegenschaft zum geschützten Landschaftsteil sei in diesem Bereich jegliche forstliche Nutzung einzustellen. Es werde daher die Entschädigung für den aktuellen Holzbestand in Höhe von 79.033,-- S und die Abgeltung des Nutzungsentgangs für die Zukunft in Höhe von 42.167,-- S begehrt.

Mit Bescheid vom 6. 3. 1996 wies die angerufene Behörde den Entschädigungsantrag ab. Die Entschädigung für den aktuellen Bestand komme einer solchen für die Entwertung des Grundstücks selbst gleich und könne mangels gesetzlicher Grundlage...

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