Entscheidungs 1Ob79/19b. OGH, 29-08-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00079.19B.0829.000
Date29 Agosto 2019
Record NumberJJT_20190829_OGH0002_0010OB00079_19B0000_000
Judgement Number1Ob79/19b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** und 2. K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.693,92 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Februar 2019, GZ 4 R 5/19m-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. November 2018, GZ 3 Cg 3/18z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 764,18 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Erstkläger verfügt als tunesischer Staatsangehöriger über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicherin“. Nachdem er die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Taxigewerbes beantragt hatte, wurde ihm von einem Mitarbeiter der Gewerbebehörde mitgeteilt, dass er als tunesischer Staatsangehöriger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 („GelverkG“) nicht erfülle. Daraufhin zog er seinen Antrag zurück. Auf Anraten der Gewerbebehörde beantragte die Zweitklägerin (Ehefrau des Erstklägers) die begehrte Konzession, die ihr auch erteilt wurde. Sie beschäftigte den Erstkläger für eine gewisse Zeit (bis diesem die Konzession letztlich erteilt wurde) als unselbständigen Taxilenker und gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Die Kläger begehren mit ihrer Amtshaftungsklage als behauptete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die ihrer Ansicht nach unrichtige Behördenauskunft entstanden sei (im Wesentlichen Lohnnebenkosten sowie Kosten einer externen Personalabrechnung für die Beschäftigung des Erstklägers). Richtigerweise hätte die Behörde bei ihrer Auskunft Art 11 Abs 1 lit a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (

„Daueraufenthaltsrichtlinie“) berücksichtigen müssen,...

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